Richtet sich ein Ersuchen des Gerichtshofes um Überstellung oder sonstige Rechtshilfe gegen ein Mitglied des Deutschen Bundestages oder ein Gesetzgebungsorgan eines Landes oder auf Ermittlungshandlungen in deren Räumen, so unterrichtet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz oder die sonst nach §
68 Abs. 1 zuständige Stelle den Präsidenten der Körperschaft, welcher der Betroffene angehört oder die von der erbetenen Ermittlungshandlung betroffen wird, über den Eingang des Ersuchens. Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die Durchführung des Verfahrens vor dem Gerichtshof oder des Überstellungsverfahrens infolge der Unterrichtung nicht gefährdet wird.
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V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147