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Änderung § 70 IStGHG vom 08.09.2015

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§ 70 IStGHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 70 IStGHG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 165 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 70 Benachrichtigung (Zu Artikel 27 des Römischen Statuts)


(Text alte Fassung)

Richtet sich ein Ersuchen des Gerichtshofes um Überstellung oder sonstige Rechtshilfe gegen ein Mitglied des Deutschen Bundestages oder ein Gesetzgebungsorgan eines Landes oder auf Ermittlungshandlungen in deren Räumen, so unterrichtet das Bundesministerium der Justiz oder die sonst nach § 68 Abs. 1 zuständige Stelle den Präsidenten der Körperschaft, welcher der Betroffene angehört oder die von der erbetenen Ermittlungshandlung betroffen wird, über den Eingang des Ersuchens. Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die Durchführung des Verfahrens vor dem Gerichtshof oder des Überstellungsverfahrens infolge der Unterrichtung nicht gefährdet wird.

(Text neue Fassung)

Richtet sich ein Ersuchen des Gerichtshofes um Überstellung oder sonstige Rechtshilfe gegen ein Mitglied des Deutschen Bundestages oder ein Gesetzgebungsorgan eines Landes oder auf Ermittlungshandlungen in deren Räumen, so unterrichtet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz oder die sonst nach § 68 Abs. 1 zuständige Stelle den Präsidenten der Körperschaft, welcher der Betroffene angehört oder die von der erbetenen Ermittlungshandlung betroffen wird, über den Eingang des Ersuchens. Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die Durchführung des Verfahrens vor dem Gerichtshof oder des Überstellungsverfahrens infolge der Unterrichtung nicht gefährdet wird.

 

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