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§ 70 - IStGH-Gesetz (IStGHG)

Artikel 1 G. v. 21.06.2002 BGBl. I S. 2144; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2128
Geltung ab 01.07.2002; FNA: 319-103 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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§ 70 Benachrichtigung (Zu Artikel 27 des Römischen Statuts)



Richtet sich ein Ersuchen des Gerichtshofes um Überstellung oder sonstige Rechtshilfe gegen ein Mitglied des Deutschen Bundestages oder ein Gesetzgebungsorgan eines Landes oder auf Ermittlungshandlungen in deren Räumen, so unterrichtet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz oder die sonst nach § 68 Abs. 1 zuständige Stelle den Präsidenten der Körperschaft, welcher der Betroffene angehört oder die von der erbetenen Ermittlungshandlung betroffen wird, über den Eingang des Ersuchens. Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die Durchführung des Verfahrens vor dem Gerichtshof oder des Überstellungsverfahrens infolge der Unterrichtung nicht gefährdet wird.





 

Frühere Fassungen von § 70 IStGHG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 165 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 70 IStGHG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 70 IStGHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IStGHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 165 10. ZustAnpV Änderung des IStGH-Gesetzes
...  In § 28 Absatz 1 Satz 1, § 68 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 sowie § 70 Satz 1 des IStGH-Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2144), das zuletzt durch Artikel 10 des ...