(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzusehen, dass private Fachbetriebe hinsichtlich der von ihnen durchgeführten Arbeiten, soweit sie bestehende Gebäude betreffen, die Einhaltung der durch Rechtsverordnung nach §
2 Abs. 3 und den §§
3 und
4 Abs. 2 und 3 festgelegten Anforderungen bestätigen müssen; in Fällen der Durchführung von Arbeiten durch Fachbetriebe vor dem 2. April 2009 oder der Eigenleistung, auch nach dem 1. April 2009, kann eine Erklärungspflicht des Eigentümers vorgesehen werden. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann vorgesehen werden, dass die zuständige Behörde oder ein mit der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe Beliehener sich die Bestätigungen oder die Erklärungen zum Zwecke der Überwachung vorlegen lässt. Soweit sich §
4 Abs. 1 auf bestehende Gebäude bezieht, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung vorzusehen, dass private Fachbetriebe hinsichtlich der von ihnen durchgeführten Arbeiten, soweit sie zu errichtende Gebäude betreffen, die Einhaltung der durch Rechtsverordnung nach den §§
1 und
2 Absatz 1 und 2 sowie §
2a festgelegten Anforderungen bestätigen müssen; in Fällen der Eigenleistung kann eine Erklärungspflicht des Bauherrn oder des Eigentümers vorgesehen werden. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Soweit sich §
4 Abs. 1 auf zu errichtende Gebäude bezieht, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 29.04.2009 BGBl. I S. 954
V. v. 18.11.2013 BGBl. I S. 3951
G. v. 28.03.2009 BGBl. I S. 643
G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 2197
Artikel 1 4. EnEGÄndG Änderung des Energieeinsparungsgesetzes ... 1 und 2" durch die Angabe „§§ 1 bis 2a" ersetzt. 5. In § 7a Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§§ 1 sowie 2 Abs. 1 und 2" durch die ... 1 und 2 Absatz 1 und 2 sowie § 2a" ersetzt. 6. Nach § 7a wird folgender § 7b eingefügt: „§ 7b Kontrolle von ... Absatz 2 Satz 1 oder § 5a Satz 1 oder 3. nach § 7 Absatz 4 Satz 1, § 7a , § 7b Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 oder § 7b Absatz 3". b) Folgender ...