(1) Wer nach dem 31. Dezember 2020 ein Gebäude errichtet, das nach seiner Zweckbestimmung beheizt oder gekühlt werden muss, hat das Gebäude, um Energie zu sparen, als Niedrigstenergiegebäude nach Maßgabe der nach Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung zu errichten. Für zu errichtende Nichtwohngebäude, die im Eigentum von Behörden stehen und von Behörden genutzt werden sollen, gilt die Pflicht nach Satz 1 nach dem 31. Dezember 2018. Ein Niedrigstenergiegebäude ist ein Gebäude, das eine sehr gute Gesamtenergieeffizienz aufweist; der Energiebedarf des Gebäudes muss sehr gering sein und soll, soweit möglich, zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen gedeckt werden. Die §§
1 und
2 bleiben unberührt.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Niedrigstenergiegebäuden zu regeln, denen zu errichtende Gebäude genügen müssen.
(3) Die Bundesregierung hat die Rechtsverordnung nach Absatz 2 für Gebäude im Sinne von Absatz 1 Satz 1 vor dem 1. Januar 2019 und für Gebäude im Sinne von Absatz 1 Satz 2 vor dem 1. Januar 2017 zu erlassen.
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§ 7 EnEG Überwachung (vom 13.07.2013) ... die Überwachung hinsichtlich der in den Rechtsverordnungen nach den §§ 1 bis 2a und 5a Satz 2 Nr. 8 festgesetzten Anforderungen ganz oder teilweise auf geeignete Stellen, ... oder Sachverständige zu übertragen. Soweit sich § 4 auf die §§ 1 bis 2a bezieht, gilt Satz 1 entsprechend. (3) Die Bundesregierung wird vorbehaltlich des ... werden. Es ist vorzusehen, dass in der Regel Anforderungen auf Grund der §§ 1 bis 2a nur einmal und Anforderungen auf Grund des § 3 höchstens einmal im Jahr überwacht ...
§ 8 EnEG Bußgeldvorschriften (vom 13.07.2013) ... (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 2a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 2a Absatz 2 ein Gebäude ... entgegen § 2a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 2a Absatz 2 ein Gebäude nicht richtig errichtet. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in ...
G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 2197
Artikel 1 4. EnEGÄndG Änderung des Energieeinsparungsgesetzes ... worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: „§ 2a Zu errichtende Niedrigstenergiegebäude ... 1. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: „§ 2a Zu errichtende Niedrigstenergiegebäude (1) Wer nach dem 31. Dezember 2020 ein ... die Angabe „§§ 1, 2 und 5a" durch die Wörter „§§ 1 bis 2a und 5a" ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe „§§ 1 und 2" ... 2 wird die Angabe „§§ 1 und 2" durch die Angabe „§§ 1 bis 2a " ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „Die ... 2 wird die Angabe „§§ 1 und 2" durch die Angabe „§§ 1 bis 2a " ersetzt. 5. In § 7a Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ... 2 Abs. 1 und 2" durch die Wörter „§§ 1 und 2 Absatz 1 und 2 sowie § 2a " ersetzt. 6. Nach § 7a wird folgender § 7b eingefügt: ... „(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 2a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 2a Absatz 2 ein Gebäude ... entgegen § 2a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 2a Absatz 2 ein Gebäude nicht richtig errichtet." c) Der bisherige Absatz 2 ...