(1) Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten dauern jeweils 18 Monate, bilden eine Einheit und bauen aufeinander auf. Berufspraktische Studienzeiten bestehen aus Praktika und praxisbezogenen Lehrveranstaltungen.
(2) Die Lehrveranstaltungen der Fachstudien und die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen betragen zusammen mindestens 2.200 Lehrstunden.
(3) Die Ausbildung wird in folgenden Abschnitten durchgeführt:
- 1.
- Einführungspraktikum Auswärtiges Amt 1 Monat,
- 2.
- Studienabschnitt I Grundstudium 6 Monate,
- 3.
- Praktikum I Auswärtiges Amt 5 Monate,
- 4.
- Studienabschnitt II Hauptstudium I 6 Monate,
- 5.
- Praktikum II Auslandsvertretung 11 Monate,
- 6.
- Studienabschnitt III Hauptstudium II 6 Monate,
- 7.
- Prüfungspraktikum Auswärtiges Amt 1 Monat.
Die Dauer des Hauptstudiums II kann zu Lasten des Hauptstudiums I um bis zu einem Monat verlängert werden. Während der Praktika werden praxisbezogene Lehrveranstaltungen durchgeführt. Insbesondere können während des Praktikums II auf die Ausbildung im Ausland vorbereitende Lehrveranstaltungen sowie ein Sprachintensivkurs durchgeführt werden.
(3a) Die Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (Hochschule) kann mit Zustimmung des Auswärtigen Amts festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 für Lehrveranstaltungen digitale Lehrformate genutzt werden können.
(3b) Die Hochschule kann mit Zustimmung des Auswärtigen Amts bis zum 31. Dezember 2024 zudem festlegen, dass die Ausbildungsabschnitte
- 1.
- in einer anderen Abfolge durchgeführt werden als nach Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie
- 2.
- eine andere Dauer haben als nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 und 2.
(4) Das Grundstudium schließt mit der Zwischenprüfung ab.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Auswärtigen Amts während der COVID-19-Pandemie
V. v. 25.08.2021 BGBl. I S. 4058, 4455
Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Auswärtigen Amts während der COVID-19-Pandemie
V. v. 22.12.2022 BGBl. I S. 2893