§ 19 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst (LAP-gehDAAV k.a.Abk.)

V. v. 08.07.2004 BGBl. I S. 1591; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 22.12.2022 BGBl. I S. 2893
Geltung ab 15.07.2004; FNA: 2030-7-6-5 Beamte
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§ 19 Praxisbezogene Lehrveranstaltungen



(1) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen betragen in der Regel 280 Stunden und haben zum Ziel, die in den Fachstudien und in den Praktika gewonnenen Kenntnisse in enger Beziehung zur Praxis zu vertiefen. Die Lehrveranstaltungen und der praktische Einsatz am Arbeitsplatz werden aufeinander abgestimmt, und die Lernziele und Lerninhalte, die Stundenzahlen und die Art der Leistungsnachweise werden festgelegt.

(2) Praxisbezogene Lehrveranstaltungen sind insbesondere:

1.
Unterweisung in der Informationstechnik,

2.
ausgewählte laufbahntypische Studienfächer,

3.
Fremdsprachen,

4.
Hospitationen bei Behörden und Verbänden,

5.
Rhetorikseminar und

6.
Behandlung der Gleichstellungsthematik.



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