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§ 25 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst (LAP-gehDAAV k.a.Abk.)

V. v. 08.07.2004 BGBl. I S. 1591; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 22.12.2022 BGBl. I S. 2893
Geltung ab 15.07.2004; FNA: 2030-7-6-5 Beamte
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§ 25 Prüfungskommission



(1) Die Laufbahnprüfung wird vor einer Prüfungskommission abgelegt; für die schriftliche und mündliche Prüfung können gesonderte Prüfungskommissionen eingerichtet werden. Es können mehrere, auch fachspezifische Prüfungskommissionen eingerichtet werden, wenn die Zahl der zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärter und die Zeitplanung zum fristgemäßen Abschluss der Prüfungen oder fachliche Gesichtspunkte in Bezug auf die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten es erfordern; die gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe muss gewährleistet sein. Die Vorsitzenden, sonstigen Mitglieder und Ersatzmitglieder bestellt das Prüfungsamt; die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können Mitglieder vorschlagen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden für die Dauer von höchstens drei Jahren bestellt. Die Wiederbestellung ist zulässig.

(2) Mitglieder einer Prüfungskommission sind:

1.
eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes als Vorsitzende oder Vorsitzender,

2.
mindestens zwei Beamtinnen oder Beamte des höheren Dienstes als Beisitzende und

3.
mindestens zwei Beamtinnen oder Beamte des gehobenen Dienstes als Beisitzende.

Falls erforderlich, können auch Richterinnen oder Richter und Angestellte als Beisitzende bestellt werden. Für eine Prüfungskommission kann jeweils nur eine Angestellte oder ein Angestellter als Beisitzerin oder Beisitzer bestellt werden.

(3) Von den Mitgliedern der Prüfungskommission nach Absatz 2 Satz 1 bis 3 sollen mindestens drei dem Auswärtigen Dienst angehören; mindestens zwei Mitglieder sollen Lehrende oder sonstige mit Lehraufgaben betraute Mitglieder der Fachhochschule sein.

(4) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

(5) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende, anwesend sind. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(5a) Die Hochschule kann mit Zustimmung des Auswärtigen Amts festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 die Prüfungskommission schon dann beschlussfähig ist, wenn mindestens die oder der Vorsitzende und eine Lehrende oder ein Lehrender anwesend sind.





 

Frühere Fassungen von § 25 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 2 Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Auswärtigen Amts während der COVID-19-Pandemie
vom 22.12.2022 BGBl. I S. 2893
aktuell vorher 25.03.2020 (03.09.2021)Artikel 2 Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Auswärtigen Amts während der COVID-19-Pandemie
vom 25.08.2021 BGBl. I S. 4058
aktuellvor 25.03.2020 (03.09.2021)früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 25 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 LAP-gehDAAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-gehDAAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 LAP-gehDAAV Zweite Zwischenprüfung (vom 01.01.2023)
... Sprachlehrerinnen oder Sprachlehrern als Fachprüferinnen oder Fachprüfern. § 25 Abs. 1 und 5 Satz 2 bis 4 , § 26 Abs. 5 und § 27 Abs. 1 und 2 gelten entsprechend. (2a) Die Hochschule ...
§ 26 LAP-gehDAAV Ziel und Inhalt der Laufbahnprüfung
... Die Prüfung ist nicht öffentlich. Ausnahmen bestimmt die Prüfungskommission (§ 25 ). § 6 Abs. 7 gilt ...
§ 31 LAP-gehDAAV Mündliche Prüfung (vom 01.01.2023)
... selbst wenn die Mindestzahl für die Beschlussfähigkeit der Prüfungskommission nach § 25 Absatz 5a reduziert würde. (2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet ...
§ 33 LAP-gehDAAV Täuschung, Ordnungsverstoß
... während der mündlichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission. § 25 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden. Über das Vorliegen und die Folgen eines ...
§ 41 LAP-gehDAAV Praxisaufstieg
... Bewertung der Leistungsnachweise wird eine Prüfungskommission eingesetzt; die §§ 25 und 29 Abs. 7 sind entsprechend anzuwenden. Wird in einem Leistungsnachweis nicht die Note ... Auswärtigen Dienstes trifft die Prüfungskommission in einem Vorstellungstermin. § 25 ist entsprechend anzuwenden, wobei von § 25 Abs. 3 Halbsatz 2 abgewichen werden kann. Die ... in einem Vorstellungstermin. § 25 ist entsprechend anzuwenden, wobei von § 25 Abs. 3 Halbsatz 2 abgewichen werden kann. Die Prüfungskommission hat bei der Feststellung die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Auswärtigen Amts während der COVID-19-Pandemie
V. v. 25.08.2021 BGBl. I S. 4058, 4455
Artikel 2 AAVDAnpV Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst (vom 25.03.2020)
... dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen." 15. Nach § 25 Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt: „(5a) Die Hochschule kann mit ... selbst wenn die Mindestzahl für die Beschlussfähigkeit der Prüfungskommission nach § 25 Absatz 5a reduziert würde." b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ...

Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Auswärtigen Amts während der COVID-19-Pandemie
V. v. 22.12.2022 BGBl. I S. 2893
Artikel 2 2. AAVDAnpV Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst
... 1, § 20 Absatz 4a, § 21 Absatz 2a, § 22 Absatz 2a, § 23 Absatz 2a, 3a und 4a, § 25 Absatz 5a , § 28 Absatz 3a Satz 1 und 2, § 29 Absatz 1a, 2a, 3a und 7a Satz 1 sowie § 31 ...