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Kapitel 2 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst (LAP-gehDAAV k.a.Abk.)

V. v. 08.07.2004 BGBl. I S. 1591; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 22.12.2022 BGBl. I S. 2893
Geltung ab 15.07.2004; FNA: 2030-7-6-5 Beamte
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Kapitel 2 Prüfungen

§ 22 Erste Zwischenprüfung



(1) Zum Abschluss des Grundstudiums haben die Anwärterinnen und Anwärter in einer Zwischenprüfung nachzuweisen, dass sie den Wissens- und Kenntnisstand erreicht haben, der eine erfolgreiche weitere Ausbildung erwarten lässt.

(2) Die Zwischenprüfung richtet sich an den Lernzielen aus. Sie besteht aus vier schriftlichen Aufsichtsarbeiten, deren Aufgabenschwerpunkte jeweils einem der Pflichtfächer aus den Studiengebieten nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 zugeordnet sind; Sachverhalte nach § 13 Abs. 2 Nr. 7 können berücksichtigt werden. Zur Bearbeitung der Aufsichtsarbeiten stehen je drei Zeitstunden zur Verfügung. § 29 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2a) Die Hochschule kann mit Zustimmung des Auswärtigen Amts festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024

1.
die Dauer der schriftlichen Aufsichtsarbeiten verkürzt wird,

2.
schriftliche Aufsichtsarbeiten jeweils ersetzt werden durch eine der folgenden Prüfungsformen:

a)
eine Hausarbeit,

b)
eine andere Prüfungsarbeit oder

c)
eine mündliche Prüfung, bei deren Durchführung Videokonferenztechnik genutzt wird, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen, und

3.
die Zahl der schriftlichen Aufsichtsarbeiten auf drei, zwei oder eine reduziert wird.

(3) Die Durchführung der ersten Zwischenprüfung und die Festlegung ihrer Einzelheiten obliegen der Fachhochschule; die §§ 32 und 33 sind entsprechend anzuwenden.

(4) Zur Bewertung der Aufsichtsarbeiten wird eine Prüfungskommission eingesetzt. Für eine Zwischenprüfung können mehrere Prüfungskommissionen eingesetzt werden, wenn die Zahl der zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärter und die Zeitplanung zum fristgerechten Abschluss der Prüfung es erfordern; die gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe muss gewährleistet sein. Die Prüfungskommission besteht aus mindestens drei Lehrenden oder sonstigen mit Lehraufgaben betrauten Mitgliedern der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung. Diese bestimmt, wer von ihnen den Vorsitz führt. Die Prüfenden sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

(5) Für die Bewertung der Aufsichtsarbeiten ist § 29 Abs. 7 entsprechend anzuwenden.

(6) Die Zwischenprüfung hat bestanden, wer für drei Aufsichtsarbeiten mindestens die Note "ausreichend" erzielt und insgesamt die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht hat.

(6a) Ist festgelegt worden, dass schriftliche Aufsichtsarbeiten durch eine andere Prüfungsform ersetzt werden, so hat die erste Zwischenprüfung bestanden, wer für drei Aufsichtsarbeiten oder andere Prüfungsformen jeweils mindestens die Note „ausreichend" erzielt hat und insgesamt eine Durchschnittspunktzahl von mindestens 5,00 erreicht hat.

(6b) Ist festgelegt worden, dass die Zahl der schriftlichen Aufsichtsarbeiten auf weniger als vier reduziert wird, so trifft die Hochschule mit Zustimmung des Auswärtigen Amts eine Regelung über das Bestehen der ersten Zwischenprüfung. Sind mindestens zwei Aufsichtsarbeiten absolviert worden, so muss die Durchschnittspunktzahl mindestens 5,00 betragen.

(7) Wer die Zwischenprüfung nicht bestanden hat, kann sie spätestens fünf Monate nach Abschluss des Grundstudiums und frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses wiederholen; in begründeten Fällen kann das Auswärtige Amt eine zweite Wiederholung zulassen. Die Zwischenprüfung ist vollständig zu wiederholen. Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte und Noten ersetzen die bisherigen. Die weitere Ausbildung wird wegen der Wiederholung der Prüfung nicht ausgesetzt.

(8) Die Fachhochschule erteilt den Anwärterinnen und Anwärtern über das Ergebnis der bestandenen ersten Zwischenprüfung ein Zeugnis, das die Rangpunkte, die Noten und die Durchschnittspunktzahl enthält. Ist die Prüfung nicht bestanden, gibt die Fachhochschule dies der Anwärterin oder dem Anwärter schriftlich bekannt. Das Zeugnis nach Satz 1 und die Bekanntgabe nach Satz 2 werden mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.

(9) § 37 Abs. 2 gilt entsprechend.




§ 23 Zweite Zwischenprüfung



(1) Während des Hauptstudiums II wird eine zweite Zwischenprüfung als Fremdsprachenprüfung abgelegt. In ihr haben die Anwärterinnen und Anwärter nachzuweisen, dass sie den praxisbezogenen Anforderungen in der englischen und französischen Sprache gerecht werden. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

(2) Die Prüfung wird vor einer Prüfungskommission abgelegt, bestehend aus

1.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem,

2.
einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes als Beisitzerin oder Beisitzer und

3.
zwei Sprachlehrerinnen oder Sprachlehrern als Fachprüferinnen oder Fachprüfern.

§ 25 Abs. 1 und 5 Satz 2 bis 4, § 26 Abs. 5 und § 27 Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.

(2a) Die Hochschule kann im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 die Prüfungskommission nur aus folgenden Mitgliedern besteht:

1.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren oder gehobenen Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und

2.
einer Sprachlehrerin oder einem Sprachlehrer als Fachprüferin oder Fachprüfer oder zwei Sprachlehrerinnen oder zwei Sprachlehrern als Fachprüferinnen oder Fachprüfer.

(3) In der schriftlichen Prüfung sind je eine Aufsichtsarbeit in der englischen und der französischen Sprache zu fertigen. Die Prüfungsaufgaben bestimmt das Prüfungsamt (§ 24). § 29 Abs. 2 sowie 4 bis 8 ist entsprechend anzuwenden. An einem Tag wird nur in einer Sprache geprüft.

(3a) Die Hochschule kann mit Zustimmung des Auswärtigen Amts festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 eine der beiden Aufsichtsarbeiten

1.
mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt wird oder

2.
durch eine Hausarbeit oder eine andere schriftliche Ausarbeitung ersetzt wird.

(4) In der mündlichen Prüfung sollen die Anwärterinnen und Anwärter einzeln in beiden Sprachen jeweils mindestens 15 und höchstens 25 Minuten geprüft werden. § 31 Abs. 2, 4 und 5 und die §§ 32 und 33 sind entsprechend anzuwenden.

(4a) Die Hochschule kann mit Zustimmung des Auswärtigen Amts festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 für die Durchführung des mündlichen Teils der zweiten Zwischenprüfung Videokonferenztechnik genutzt wird, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen.

(5) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn mindestens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht und die Leistung in keiner der beiden Sprachen mit "ungenügend" bewertet worden ist. Ist die Leistung in einer der beiden Sprachen mit "mangelhaft" bewertet worden, muss für das Bestehen der Zwischenprüfung die Durchschnittspunktzahl 6 erreicht sein. § 35 Abs. 3 gilt entsprechend.

(6) Haben Anwärterinnen und Anwärter die Zwischenprüfung nicht bestanden, gilt § 38 Abs. 1 entsprechend. Die weitere Ausbildung wird wegen der Wiederholung der Prüfung nicht ausgesetzt. Das Prüfungsamt bestimmt auf Vorschlag der Prüfungskommission, innerhalb welcher Frist die Zwischenprüfung wiederholt werden kann.

(7) Das Prüfungsamt (§ 24) erteilt den Anwärterinnen und Anwärtern über das Ergebnis der bestandenen zweiten Zwischenprüfung ein Zeugnis, das die Rangpunkte, die Noten und die Durchschnittspunktzahl enthält. Ist die Prüfung nicht bestanden, gibt das Prüfungsamt dies den Anwärterinnen und Anwärtern schriftlich bekannt. Das Zeugnis nach Satz 1 und die Bekanntgabe nach Satz 2 werden mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.

(8) § 37 Abs. 2 gilt entsprechend.




§ 24 Prüfungsamt



Dem beim Auswärtigen Amt eingerichteten Prüfungsamt obliegt die Durchführung der zweiten Zwischenprüfung und der Laufbahnprüfung; es trägt Sorge für die Entwicklung und gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe und vollzieht die Entscheidungen der Prüfungskommission.


§ 25 Prüfungskommission



(1) Die Laufbahnprüfung wird vor einer Prüfungskommission abgelegt; für die schriftliche und mündliche Prüfung können gesonderte Prüfungskommissionen eingerichtet werden. Es können mehrere, auch fachspezifische Prüfungskommissionen eingerichtet werden, wenn die Zahl der zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärter und die Zeitplanung zum fristgemäßen Abschluss der Prüfungen oder fachliche Gesichtspunkte in Bezug auf die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten es erfordern; die gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe muss gewährleistet sein. Die Vorsitzenden, sonstigen Mitglieder und Ersatzmitglieder bestellt das Prüfungsamt; die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können Mitglieder vorschlagen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden für die Dauer von höchstens drei Jahren bestellt. Die Wiederbestellung ist zulässig.

(2) Mitglieder einer Prüfungskommission sind:

1.
eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes als Vorsitzende oder Vorsitzender,

2.
mindestens zwei Beamtinnen oder Beamte des höheren Dienstes als Beisitzende und

3.
mindestens zwei Beamtinnen oder Beamte des gehobenen Dienstes als Beisitzende.

Falls erforderlich, können auch Richterinnen oder Richter und Angestellte als Beisitzende bestellt werden. Für eine Prüfungskommission kann jeweils nur eine Angestellte oder ein Angestellter als Beisitzerin oder Beisitzer bestellt werden.

(3) Von den Mitgliedern der Prüfungskommission nach Absatz 2 Satz 1 bis 3 sollen mindestens drei dem Auswärtigen Dienst angehören; mindestens zwei Mitglieder sollen Lehrende oder sonstige mit Lehraufgaben betraute Mitglieder der Fachhochschule sein.

(4) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

(5) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende, anwesend sind. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(5a) Die Hochschule kann mit Zustimmung des Auswärtigen Amts festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 die Prüfungskommission schon dann beschlussfähig ist, wenn mindestens die oder der Vorsitzende und eine Lehrende oder ein Lehrender anwesend sind.




§ 26 Ziel und Inhalt der Laufbahnprüfung



(1) In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob die Anwärterinnen und Anwärter für die vorgesehene Laufbahn befähigt sind.

(2) Die Prüfung wird an den Lernzielen ausgerichtet; in ihr sollen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen, dass sie gründliche Fachkenntnisse erworben haben und fähig sind, methodisch und selbständig auf wissenschaftlicher Grundlage zu arbeiten. Insoweit ist die Prüfung auch auf die Feststellung von Einzelkenntnissen gerichtet.

(3) Zur Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer mit Erfolg die Zwischenprüfungen abgelegt und die Ausbildung durchlaufen hat.

(4) Die Prüfung besteht aus einer Diplomarbeit, einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

(5) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Ausnahmen bestimmt die Prüfungskommission (§ 25). § 6 Abs. 7 gilt entsprechend.


§ 27 Prüfungsort, Prüfungstermin



(1) Das Prüfungsamt setzt in Abstimmung mit dem Fachbereich Auswärtige Angelegenheiten der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung den Zeitpunkt der Ausgabe der Diplomarbeit sowie Ort und Zeit der schriftlichen und der mündlichen Prüfung fest.

(2) Die mündliche Prüfung soll bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes abgeschlossen sein. Die schriftliche Prüfung soll spätestens zwei Wochen vor Beginn der mündlichen Prüfung abgeschlossen sein.

(3) Das Prüfungsamt teilt den Anwärterinnen und Anwärtern den Zeitpunkt der Ausgabe der Diplomarbeit sowie Ort und Zeit der schriftlichen und der mündlichen Prüfung rechtzeitig mit.


§ 28 Diplomarbeit



(1) Die Diplomarbeit ist eine Prüfungsarbeit. Sie soll die Fähigkeit zur selbständigen Bearbeitung eines Problems aus den Inhalten der Ausbildung nach wissenschaftlichen Methoden innerhalb einer vorgegebenen Zeit erkennen lassen.

(2) Das Thema der Diplomarbeit wird auf Grund von Vorschlägen vom Prüfungsamt bestimmt und ausgegeben. Vorschlagsberechtigt sind:

-
hauptamtlich Lehrende und Lehrbeauftragte des Fachbereichs Auswärtige Angelegenheiten der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung;

-
hauptamtlich Lehrende und Lehrbeauftragte, die an der nach § 11 Satz 2 beauftragten Fachhochschule Anwärterinnen und Anwärter des gehobenen Auswärtigen Dienstes ausbilden.

Die Anwärterinnen und Anwärter können gegenüber der oder dem Vorschlagsberechtigten Themenwünsche äußern. Die Zeitpunkte der Ausgabe des Themas und der Abgabe der Diplomarbeit beim Prüfungsamt sind aktenkundig zu machen.

(3) Für die Bearbeitung stehen unter Freistellung von sonstigen Verpflichtungen im Rahmen der Ausbildung sechs Wochen zur Verfügung. Sofern keine Freistellung erfolgt, kann die Bearbeitungszeit auf höchstens sechs Monate ausgedehnt werden. Die Diplomarbeit ist gedruckt oder mit Maschine geschrieben und gebunden vorzulegen. Sie ist mit Seitenzahlen, einem Inhaltsverzeichnis und einem Verzeichnis der benutzten Quellen und Hilfsmittel zu versehen. Die Passagen der Arbeit, die fremden Werken wörtlich oder sinngemäß entnommen sind, müssen unter Angaben der Quellen gekennzeichnet sein. Der Umfang der Arbeit soll in der Regel 30 DIN-A4-Seiten nicht unter- und 70 DIN-A4-Seiten nicht überschreiten. Der Fachbereich kann weitere Einzelheiten zur Form und zur Veröffentlichung der Diplomarbeit vorsehen. Bei der Abgabe haben die Anwärterinnen und Anwärter schriftlich zu versichern, dass sie ihre Diplomarbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel benutzt haben.

(3a) Die Hochschule kann mit Zustimmung des Auswärtigen Amts festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 für die Diplomarbeit eine längere Bearbeitungszeit als sechs Wochen unter Freistellung von sonstigen Verpflichtungen im Rahmen der Ausbildung zur Verfügung steht. Die Hochschule kann zulassen, dass bis zum 31. Dezember 2024 die Diplomarbeit elektronisch als Datei übermittelt wird.

(4) Die Diplomarbeit ist von zwei Prüfenden unabhängig voneinander zu bewerten. Erstprüferin oder Erstprüfer ist, wer das Thema der Diplomarbeit vorgeschlagen hat. Das Prüfungsamt bestimmt die Zweitprüferin oder den Zweitprüfer. Für die Bewertung ist § 34 entsprechend anzuwenden. Weichen die Bewertungen einer Diplomarbeit um nicht mehr als drei Rangpunkte voneinander ab, wird der Durchschnitt gebildet. Bei größeren Abweichungen gibt das Prüfungsamt die Diplomarbeit an die beiden Prüfenden zur Einigung zurück. Beträgt die Abweichung nach erfolgtem Einigungsversuch nicht mehr als drei Rangpunkte, wird der Durchschnitt gebildet; bei größeren Abweichungen bestimmt das Prüfungsamt eine Drittprüferin oder einen Drittprüfer. Die abschließende Rangpunktzahl setzt das Prüfungsamt durch Bildung der Durchschnittspunktzahl der drei Bewertungen fest.




§ 29 Schriftliche Prüfung



(1) 1Die Prüfungsaufgaben bestimmt das Prüfungsamt; der Fachbereich Auswärtige Angelegenheiten der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung wird bei der Erarbeitung beteiligt. 2Die Aufgaben der vier schriftlichen Arbeiten sind aus folgenden Prüfungsfächern auszuwählen, von denen das Fach gemäß Nummer 1 zwingend ist:

1.
Bürgerliches Recht (§ 20 Abs. 3 Nr. 1 bis 5),

2.
Staatsrecht,

3.
Verwaltungsrecht,

4.
Konsularrecht,

5.
Recht des öffentlichen Dienstes,

6.
Staatsangehörigkeits- und Passrecht,

7.
Ausländerrecht,

8.
Volkswirtschaftslehre und

9.
Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen.

(1a) Die Hochschule kann mit Zustimmung des Auswärtigen Amts festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 die schriftlichen Aufsichtsarbeiten mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden.

(2) 1Für die Bearbeitung stehen jeweils vier Zeitstunden zur Verfügung. 2Bei jeder Aufgabe werden die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, angegeben. 3Die Hilfsmittel werden in der Regel nicht von Amts wegen zur Verfügung gestellt.

(2a) Die Hochschule kann mit Zustimmung des Auswärtigen Amts festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 die Bearbeitungszeit für die schriftlichen Aufsichtsarbeiten verkürzt wird.

(3) 1An einem Tag wird nur eine Aufgabe gestellt. 2Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten werden an aufeinander folgenden Arbeitstagen geschrieben; nach zwei Arbeitstagen wird ein freier Tag vorgesehen.

(3a) Die Hochschule kann mit Zustimmung des Auswärtigen Amts festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 die schriftlichen Aufsichtsarbeiten - abweichend von Absatz 3 Satz 2 - nicht an aufeinanderfolgenden Tagen geschrieben werden.

(4) Prüfungsvorschläge und -aufgaben sind bis zur Prüfung geheim zu halten.

(5) 1Die Arbeiten werden anstelle des Namens mit einer für sämtliche Arbeiten gleichen Kennziffer versehen. 2Die Kennziffern werden vor Beginn der schriftlichen Prüfung nach dem Zufallsprinzip ermittelt. 3Es wird eine Liste über die Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist. 4Die Liste darf den Prüfenden nicht vor der endgültigen Bewertung der schriftlichen Arbeiten bekannt gegeben werden.

(6) 1Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht gefertigt. 2Die Aufsichtführenden fertigen an jedem Prüfungstag eine Niederschrift und vermerken darin die Zeitpunkte des Beginns, der Unterbrechung und der Abgabe der Arbeit, in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen im Sinne des § 42 sowie etwaige besondere Vorkommnisse und unterschreiben die Niederschrift.

(7) 1Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüfenden unabhängig voneinander nach § 34 bewertet. 2Die oder der Zweitprüfende kann Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben. 3Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet die Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit. 4Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 5Wird die geforderte Prüfungsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert, gilt sie als mit "ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet.

(7a) 1Die Hochschule kann mit Zustimmung des Auswärtigen Amts festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 jede schriftliche Aufsichtsarbeit nur von einer oder einem Prüfenden bewertet wird. 2Ist eine schriftliche Aufsichtsarbeit jedoch mit weniger als fünf Rangpunkten bewertet worden, so ist sie zusätzlich von einer oder einem Zweitprüfenden zu bewerten. 3In diesem Fall gilt Absatz 7 Satz 2 bis 4 entsprechend.

(8) Erscheinen Anwärterinnen und Anwärter verspätet zu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach § 32 verfahren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.




§ 30 Zulassung zur mündlichen Prüfung



(1) Das Prüfungsamt lässt Anwärterinnen und Anwärter zur mündlichen Prüfung zu, wenn wenigstens drei schriftliche Aufsichtsarbeiten mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet worden sind. Andernfalls ist die Prüfung nicht bestanden.

(2) Das Prüfungsamt teilt den Anwärterinnen und Anwärtern die Zulassung oder Nichtzulassung rechtzeitig vor der mündlichen Prüfung mit. Dabei teilt es den zugelassenen Anwärterinnen und Anwärtern auch die von ihnen in den einzelnen schriftlichen Aufsichtsarbeiten erzielten Rangpunkte mit, wenn sie dies beantragen. Die Nichtzulassung bedarf der Schriftform; sie wird mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.


§ 31 Mündliche Prüfung



(1) Die mündliche Prüfung richtet sich auf unterschiedliche Schwerpunkte der Ausbildungsinhalte aus. Die Prüfungskommission wählt aus den Gebieten der schriftlichen Prüfung (§ 29 Abs. 1) entsprechend aus.

(1a) Die Hochschule kann mit Zustimmung des Auswärtigen Amts festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024

1.
für die Durchführung der mündlichen Prüfung Videokonferenztechnik genutzt wird, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen, oder

2.
auf die mündliche Prüfung verzichtet wird, wenn nicht gewährleistet werden kann, dass die Durchführung ohne Verstöße gegen ordnungsrechtliche Vorgaben zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie erfolgt, selbst wenn die Mindestzahl für die Beschlussfähigkeit der Prüfungskommission nach § 25 Absatz 5a reduziert würde.

(2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung und stellt sicher, dass die Anwärterinnen und Anwärter in geeigneter Weise geprüft werden.

(3) Die Dauer der mündlichen Prüfung darf 40 Minuten je Anwärterin oder Anwärter nicht unterschreiten; sie soll 50 Minuten nicht überschreiten. Es sollen nicht mehr als fünf Anwärterinnen und Anwärter gleichzeitig geprüft werden.

(3a) Die Hochschule kann mit Zustimmung des Auswärtigen Amts festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 die Dauer der mündlichen Abschlussprüfung 30 Minuten je Anwärterin oder Anwärter nicht unterschreiten darf.

(4) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen nach § 34; die Fachprüferin oder der Fachprüfer schlägt jeweils die Bewertung vor. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist in einer Durchschnittspunktzahl auszudrücken, die sich aus der Summe der Rangpunkte, geteilt durch die Anzahl der Einzelbewertungen, ergibt.

(4a) Ist festgelegt worden, dass auf die mündliche Prüfung verzichtet wird, so wird die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung ersetzt durch das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der schriftlichen Aufsichtsarbeiten der schriftlichen Prüfung (§ 29).

(5) Über den Ablauf der Prüfung wird eine Niederschrift gefertigt, die die Mitglieder der Prüfungskommission unterschreiben.




§ 32 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis



(1) Wer durch eine Erkrankung oder sonstige nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder von Teilen der Prüfung verhindert ist, hat dies unverzüglich in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Erkrankung ist durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nachzuweisen.

(2) Aus wichtigem Grund können Anwärterinnen oder Anwärter mit Genehmigung des Prüfungsamtes von der schriftlichen oder mündlichen Prüfung zurücktreten.

(3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Absätzen 1 und 2 gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht begonnen. Das Prüfungsamt bestimmt, zu welchen Zeitpunkten die betreffenden Prüfungsteile nachgeholt werden; es entscheidet, ob und wieweit die bereits abgelieferten Arbeiten als Prüfungsarbeiten gewertet werden.

(4) Versäumen Anwärterinnen oder Anwärter die schriftliche oder die mündliche Prüfung ganz oder teilweise ohne ausreichende Entschuldigung, entscheidet das Prüfungsamt, ob die nicht erbrachte Prüfungsleistung nachgeholt werden kann, mit "ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklärt wird. Die Entscheidung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.


§ 33 Täuschung, Ordnungsverstoß



(1) Anwärterinnen oder Anwärtern, die bei einer Diplomarbeit, einer schriftlichen Prüfungsarbeit oder in der mündlichen Prüfung eine Täuschung versuchen oder dazu beitragen oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der Prüfung unter dem Vorbehalt einer Entscheidung des Prüfungsamtes oder der Prüfungskommission nach Absatz 2 über die weitere Fortsetzung der Prüfung gestattet werden; bei einer erheblichen Störung können sie von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der Prüfung ausgeschlossen werden.

(2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Täuschungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes während der mündlichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission. § 25 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden. Über das Vorliegen und die Folgen eines Täuschungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen, eines sonstigen Ordnungsverstoßes während der schriftlichen Prüfungsarbeiten oder einer Täuschung, die nach Abgabe der Diplomarbeit oder der schriftlichen Prüfungsarbeiten festgestellt wird, entscheidet das Prüfungsamt nach Anhörung der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission. Die Prüfungskommission oder das Prüfungsamt können nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen, die Prüfungsleistung mit "ungenügend" (Rangpunkt 0) bewerten oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklären.

(3) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der mündlichen Prüfung bekannt oder kann sie erst nach Abschluss der Prüfung nachgewiesen werden, kann das Prüfungsamt die Prüfung innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem Tag der mündlichen Prüfung für nicht bestanden erklären. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(4) Betroffene sind vor der Entscheidung nach den Absätzen 2 und 3 zu hören.


§ 34 Bewertung von Prüfungsleistungen



(1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und Rangpunkten bewertet:

sehr gut (1) 15 bis 14 Punkte eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,

gut (2) 13 bis 11 Punkte eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,

befriedigend (3) 10 bis 8 Punkte eine Leistung, die im Allgemeinen die Anforderungen entspricht,

ausreichend (4) 7 bis 5 Punkte eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,

mangelhaft (5) 4 bis 2 Punkte eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten,

ungenügend (6) 1 bis 0 Punkte eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

Durchschnittspunktzahlen werden aus den Rangpunkten errechnet; sie werden auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma ohne Auf- oder Abrundung berechnet.

(2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden den für die Leistung maßgebenden Anforderungen ihrer Anzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit entsprechend Leistungspunkte zugeteilt. Soweit eine Anforderung erfüllt ist, wird die entsprechende Anzahl von Punkten der Leistung zugerechnet. Bei der Bewertung werden neben der fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit der Darstellung und die Gewandtheit des Ausdrucks angemessen berücksichtigt.

(3) Die Note "ausreichend" setzt voraus, dass der Anteil der erreichten Leistungspunkte 50 vom Hundert der erreichbaren Gesamtpunktzahl beträgt.

(4) Die Leistungspunkte werden einer gleichmäßigen Steigerung des Anforderungsgrades entsprechend wie folgt nach ihrem Vom-Hundert-Anteil an der erreichbaren Gesamtpunktzahl den Rangpunkten zugeordnet:

Vom-Hundert-Anteil
der Leistungspunkte
Rangpunkte
100 bis 93,715
unter 93,7 bis 87,514
unter 87,5 bis 83,413
unter 83,4 bis 79,212
unter 79,2 bis 75,011
unter 75,0 bis 70,910
unter 70,9 bis 66,79
unter 66,7 bis 62,58
unter 62,5 bis 58,47
unter 58,4 bis 54,26
unter 54,2 bis 50,05
unter 50,0 bis 41,74
unter 41,7 bis 33,43
unter 33,4 bis 25,02
unter 25,0 bis 12,51
unter 12,5 bis 00.


(5) Wenn nach der Art des Leistungsnachweises oder der Prüfungsarbeit die Bewertung nach Absatz 2 nicht durchführbar ist, werden den Grundsätzen der Absätze 3 und 4 entsprechend für den unteren Rangpunkt jeder Note typische Anforderungen festgelegt. Von diesen Anforderungen aus wird die Erteilung des der Leistung entsprechenden Rangpunktes begründet. Für die Bewertung mündlicher Leistungen gelten diese Grundsätze sinngemäß.


§ 35 Gesamtergebnis



(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die Prüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei werden berücksichtigt:

1.
die Durchschnittspunktzahl der ersten Zwischenprüfung mit 5 Prozent,

2.
die Durchschnittspunktzahl der zweiten Zwischenprüfung mit 10 Prozent,

3.
die Durchschnittspunktzahl des Hauptstudiums mit 10 Prozent,

4.
die Durchschnittspunktzahl der berufspraktischen Studienzeiten mit 9 Prozent,

5.
die Durchschnittspunktzahl der Diplomarbeit mit 15 Prozent,

6.
die Rangpunkte der vier schriftlichen Aufsichtsarbeiten mit jeweils 7 Prozent (insgesamt 28 Prozent),

7.
die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung mit 23 Prozent.

Soweit die abschließend errechnete Durchschnittspunktzahl 5 oder mehr beträgt, werden Dezimalstellen von 50 bis 99 für die Bildung der Abschlussnote aufgerundet; im Übrigen bleiben Dezimalstellen für die Bildung von Noten unberücksichtigt.

(1a) Ist festgelegt worden, dass im Hauptstudium vollständig auf die Leistungsnachweise verzichtet wird, so legt die Hochschule mit Zustimmung des Auswärtigen Amts fest, durch welche anderen Bewertungen die Durchschnittspunktzahl des Hauptstudiums ersetzt wird bei der Berechnung der abschließenden Durchschnittspunktzahl.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis nach Absatz 1 und in der mündlichen Prüfung mindestens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht ist und wenn in dem Prüfungsfach Bürgerliches Recht die Durchschnittspunktzahl der schriftlichen und mündlichen Prüfung mindestens 5 beträgt.

(2a) Ist festgelegt worden, dass auf die mündliche Prüfung verzichtet wird, so ist die Prüfung bestanden, wenn

1.
im Gesamtergebnis nach Absatz 1 mindestens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht ist,

2.
in der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Bürgerliches Recht mindestens fünf Rangpunkte erreicht worden sind oder das arithmetische Mittel aus der Bewertung der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Bürgerliches Recht und den Bewertungen aller schriftlichen Leistungsnachweise des Hauptstudiums im Fach Bürgerliches Recht mindestens 5,00 beträgt und

3.
das arithmetische Mittel aus den vier Aufsichtsarbeiten der schriftlichen Prüfung mindestens 5,00 beträgt.

(3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskommission teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten Rangpunkte mit, die sie oder er auf Wunsch kurz mündlich erläutert.




§ 36 Zeugnis



(1) Das Prüfungsamt erteilt den Anwärterinnen und Anwärtern, die die Prüfung bestanden haben, ein Prüfungszeugnis, das mindestens die Abschlussnote sowie die nach § 35 Abs. 1 Satz 2 errechnete Durchschnittspunktzahl enthält. Ist die Prüfung nicht bestanden, gibt das Prüfungsamt dies den Anwärterinnen und Anwärtern schriftlich bekannt. Das Zeugnis nach Satz 1 und die Bekanntgabe nach Satz 2 werden mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Eine beglaubigte Abschrift des Prüfungszeugnisses wird zu den Personalakten genommen. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit dem Ablauf des Tages der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

(2) Wer die Prüfung endgültig nicht bestanden hat, erhält vom Auswärtigen Amt ein Zeugnis, das auch die Dauer der Ausbildung und die Ausbildungsinhalte umfasst.

(3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse werden durch das Prüfungsamt berichtigt. Unrichtige Prüfungszeugnisse sind zurückzugeben. In den Fällen des § 33 Abs. 3 Satz 1 ist das Prüfungszeugnis zurückzugeben.


§ 37 Prüfungsakten, Einsichtnahme



(1) Jeweils eine Ausfertigung der Zeugnisse über die Zwischenprüfungen, die Hauptstudien, die berufspraktischen Studienzeiten, der Niederschriften über die Zwischenprüfungen und die Laufbahnprüfung sowie des Laufbahnprüfungszeugnisses ist mit den schriftlichen Aufsichtsarbeiten der Zwischenprüfungen und der Laufbahnprüfung sowie der Diplomarbeit zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Prüfungsakten werden beim Auswärtigen Amt mindestens fünf Jahre aufbewahrt.

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter können nach Abschluss der Laufbahnprüfung Einsicht in die sie betreffenden Teile der Prüfungsakten nehmen.


§ 38 Wiederholung



(1) Die Anwärterinnen und Anwärter, die die Prüfung nicht bestanden haben oder deren Prüfung als nicht bestanden gilt, können die Prüfung einmal wiederholen; das Auswärtige Amt kann in begründeten Fällen eine zweite Wiederholung der Prüfung zulassen. Prüfungen sind vollständig zu wiederholen.

(2) Das Prüfungsamt bestimmt auf Vorschlag der Prüfungskommission, innerhalb welcher Frist die Prüfung wiederholt werden kann, welche Teile der Ausbildung zu wiederholen und welche Leistungsnachweise zu erbringen sind. Die Wiederholungsfrist soll mindestens drei Monate betragen und ein Jahr nicht überschreiten. Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte und Noten ersetzen die bisherigen. Der Vorbereitungsdienst wird bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert.

(3) Ist die Diplomarbeit mindestens mit fünf Rangpunkten bewertet worden, sind lediglich die schriftliche und die mündliche Prüfung vollständig zu wiederholen. Sind nur in der Diplomarbeit keine fünf Rangpunkte erreicht worden, ist allein die Diplomarbeit zu wiederholen.