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§ 32 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst (LAP-gehDAAV k.a.Abk.)

V. v. 08.07.2004 BGBl. I S. 1591; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 22.12.2022 BGBl. I S. 2893
Geltung ab 15.07.2004; FNA: 2030-7-6-5 Beamte
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§ 32 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis



(1) Wer durch eine Erkrankung oder sonstige nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder von Teilen der Prüfung verhindert ist, hat dies unverzüglich in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Erkrankung ist durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nachzuweisen.

(2) Aus wichtigem Grund können Anwärterinnen oder Anwärter mit Genehmigung des Prüfungsamtes von der schriftlichen oder mündlichen Prüfung zurücktreten.

(3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Absätzen 1 und 2 gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht begonnen. Das Prüfungsamt bestimmt, zu welchen Zeitpunkten die betreffenden Prüfungsteile nachgeholt werden; es entscheidet, ob und wieweit die bereits abgelieferten Arbeiten als Prüfungsarbeiten gewertet werden.

(4) Versäumen Anwärterinnen oder Anwärter die schriftliche oder die mündliche Prüfung ganz oder teilweise ohne ausreichende Entschuldigung, entscheidet das Prüfungsamt, ob die nicht erbrachte Prüfungsleistung nachgeholt werden kann, mit "ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklärt wird. Die Entscheidung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.



 

Zitierungen von § 32 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 LAP-gehDAAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-gehDAAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20 LAP-gehDAAV Leistungsnachweise während der Fachstudien (vom 01.01.2023)
... Rücktritt, Säumnis, Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen sind die §§ 32 und 33 entsprechend anzuwenden. Über die Folgen entscheidet die Stelle, die die Aufgabe des ...
§ 22 LAP-gehDAAV Erste Zwischenprüfung (vom 01.01.2023)
... ersten Zwischenprüfung und die Festlegung ihrer Einzelheiten obliegen der Fachhochschule; die §§ 32 und 33 sind entsprechend anzuwenden. (4) Zur Bewertung der Aufsichtsarbeiten wird eine ...
§ 23 LAP-gehDAAV Zweite Zwischenprüfung (vom 01.01.2023)
... mindestens 15 und höchstens 25 Minuten geprüft werden. § 31 Abs. 2, 4 und 5 und die §§ 32 und 33 sind entsprechend anzuwenden. (4a) Die Hochschule kann mit Zustimmung des ...
§ 29 LAP-gehDAAV Schriftliche Prüfung (vom 01.01.2023)
... Anwärterinnen und Anwärter verspätet zu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach § 32 verfahren, gilt die versäumte Zeit als ...