§ 34 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst (LAP-gehDAAV k.a.Abk.)

V. v. 08.07.2004 BGBl. I S. 1591; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 22.12.2022 BGBl. I S. 2893
Geltung ab 15.07.2004; FNA: 2030-7-6-5 Beamte
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§ 34 Bewertung von Prüfungsleistungen


§ 34 wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und Rangpunkten bewertet:

sehr gut (1) 15 bis 14 Punkte eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,

gut (2) 13 bis 11 Punkte eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,

befriedigend (3) 10 bis 8 Punkte eine Leistung, die im Allgemeinen die Anforderungen entspricht,

ausreichend (4) 7 bis 5 Punkte eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,

mangelhaft (5) 4 bis 2 Punkte eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten,

ungenügend (6) 1 bis 0 Punkte eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

Durchschnittspunktzahlen werden aus den Rangpunkten errechnet; sie werden auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma ohne Auf- oder Abrundung berechnet.

(2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden den für die Leistung maßgebenden Anforderungen ihrer Anzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit entsprechend Leistungspunkte zugeteilt. Soweit eine Anforderung erfüllt ist, wird die entsprechende Anzahl von Punkten der Leistung zugerechnet. Bei der Bewertung werden neben der fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit der Darstellung und die Gewandtheit des Ausdrucks angemessen berücksichtigt.

(3) Die Note "ausreichend" setzt voraus, dass der Anteil der erreichten Leistungspunkte 50 vom Hundert der erreichbaren Gesamtpunktzahl beträgt.

(4) Die Leistungspunkte werden einer gleichmäßigen Steigerung des Anforderungsgrades entsprechend wie folgt nach ihrem Vom-Hundert-Anteil an der erreichbaren Gesamtpunktzahl den Rangpunkten zugeordnet:

Vom-Hundert-Anteil
der Leistungspunkte
Rangpunkte
100 bis 93,715
unter 93,7 bis 87,514
unter 87,5 bis 83,413
unter 83,4 bis 79,212
unter 79,2 bis 75,011
unter 75,0 bis 70,910
unter 70,9 bis 66,79
unter 66,7 bis 62,58
unter 62,5 bis 58,47
unter 58,4 bis 54,26
unter 54,2 bis 50,05
unter 50,0 bis 41,74
unter 41,7 bis 33,43
unter 33,4 bis 25,02
unter 25,0 bis 12,51
unter 12,5 bis 00.


(5) Wenn nach der Art des Leistungsnachweises oder der Prüfungsarbeit die Bewertung nach Absatz 2 nicht durchführbar ist, werden den Grundsätzen der Absätze 3 und 4 entsprechend für den unteren Rangpunkt jeder Note typische Anforderungen festgelegt. Von diesen Anforderungen aus wird die Erteilung des der Leistung entsprechenden Rangpunktes begründet. Für die Bewertung mündlicher Leistungen gelten diese Grundsätze sinngemäß.

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Zitierungen von § 34 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 34 LAP-gehDAAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-gehDAAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20 LAP-gehDAAV Leistungsnachweise während der Fachstudien (vom 01.01.2023)
... mindestens eine Woche vor der Ausführung angekündigt. Der Leistungsnachweis wird nach § 34 bewertet und schriftlich bestätigt; Studienabschnitt, Fach, Art des Nachweises, Rangpunkt und ... Rangpunkten und Noten aufgeführt werden. Das Zeugnis schließt mit der Angabe der nach § 34 Abs. 1 Satz 2 ermittelten Durchschnittspunktzahl. Wer Fächer belegt hat, in denen keine Leistungsnachweise ...
§ 21 LAP-gehDAAV Bewertungen während der berufspraktischen Studienzeiten (vom 01.01.2023)
... mindestens für einen Monat zugewiesen werden, eine schriftliche Bewertung nach § 34 abgegeben. (2) Während der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen sind ... praxisbezogenen Lehrveranstaltungen sind mindestens zwei Leistungsnachweise zu erbringen, die nach § 34 bewertet werden. § 20 Abs. 6 Satz 2 und 3 und Abs. 8 ist entsprechend ...
§ 28 LAP-gehDAAV Diplomarbeit (vom 01.01.2023)
... bestimmt die Zweitprüferin oder den Zweitprüfer. Für die Bewertung ist § 34 entsprechend anzuwenden. Weichen die Bewertungen einer Diplomarbeit um nicht mehr als drei ...
§ 29 LAP-gehDAAV Schriftliche Prüfung (vom 01.01.2023)
... (7) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüfenden unabhängig voneinander nach § 34 bewertet. Die oder der Zweitprüfende kann Kenntnis von der Bewertung der oder des ...
§ 31 LAP-gehDAAV Mündliche Prüfung (vom 01.01.2023)
... unterschreiten darf. (4) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen nach § 34 ; die Fachprüferin oder der Fachprüfer schlägt jeweils die Bewertung vor. Das ...


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