§ 35 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst (LAP-gehDAAV k.a.Abk.)

V. v. 08.07.2004 BGBl. I S. 1591; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 22.12.2022 BGBl. I S. 2893
Geltung ab 15.07.2004; FNA: 2030-7-6-5 Beamte
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§ 35 Gesamtergebnis


§ 35 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die Prüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei werden berücksichtigt:

1.
die Durchschnittspunktzahl der ersten Zwischenprüfung mit 5 Prozent,

2.
die Durchschnittspunktzahl der zweiten Zwischenprüfung mit 10 Prozent,

3.
die Durchschnittspunktzahl des Hauptstudiums mit 10 Prozent,

4.
die Durchschnittspunktzahl der berufspraktischen Studienzeiten mit 9 Prozent,

5.
die Durchschnittspunktzahl der Diplomarbeit mit 15 Prozent,

6.
die Rangpunkte der vier schriftlichen Aufsichtsarbeiten mit jeweils 7 Prozent (insgesamt 28 Prozent),

7.
die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung mit 23 Prozent.

Soweit die abschließend errechnete Durchschnittspunktzahl 5 oder mehr beträgt, werden Dezimalstellen von 50 bis 99 für die Bildung der Abschlussnote aufgerundet; im Übrigen bleiben Dezimalstellen für die Bildung von Noten unberücksichtigt.

(1a) Ist festgelegt worden, dass im Hauptstudium vollständig auf die Leistungsnachweise verzichtet wird, so legt die Hochschule mit Zustimmung des Auswärtigen Amts fest, durch welche anderen Bewertungen die Durchschnittspunktzahl des Hauptstudiums ersetzt wird bei der Berechnung der abschließenden Durchschnittspunktzahl.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis nach Absatz 1 und in der mündlichen Prüfung mindestens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht ist und wenn in dem Prüfungsfach Bürgerliches Recht die Durchschnittspunktzahl der schriftlichen und mündlichen Prüfung mindestens 5 beträgt.

(2a) Ist festgelegt worden, dass auf die mündliche Prüfung verzichtet wird, so ist die Prüfung bestanden, wenn

1.
im Gesamtergebnis nach Absatz 1 mindestens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht ist,

2.
in der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Bürgerliches Recht mindestens fünf Rangpunkte erreicht worden sind oder das arithmetische Mittel aus der Bewertung der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Bürgerliches Recht und den Bewertungen aller schriftlichen Leistungsnachweise des Hauptstudiums im Fach Bürgerliches Recht mindestens 5,00 beträgt und

3.
das arithmetische Mittel aus den vier Aufsichtsarbeiten der schriftlichen Prüfung mindestens 5,00 beträgt.

(3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskommission teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten Rangpunkte mit, die sie oder er auf Wunsch kurz mündlich erläutert.


Text in der Fassung der Berichtigung der Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Auswärtigen Amts während der COVID-19-Pandemie B. v. 21. September 2021 BGBl. I S. 4456 m.W.v. 25. März 2020

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Frühere Fassungen von § 35 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.03.2020 (28.09.2021)Berichtigung der Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Auswärtigen Amts während der COVID-19-Pandemie
vom 21.09.2021 BGBl. I S. 4456
aktuell vorher 25.03.2020 (03.09.2021)Artikel 2 Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Auswärtigen Amts während der COVID-19-Pandemie
vom 25.08.2021 BGBl. I S. 4058
aktuellvor 25.03.2020 (03.09.2021)früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 35 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35 LAP-gehDAAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-gehDAAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 LAP-gehDAAV Zweite Zwischenprüfung (vom 01.01.2023)
... muss für das Bestehen der Zwischenprüfung die Durchschnittspunktzahl 6 erreicht sein. § 35 Abs. 3 gilt entsprechend. (6) Haben Anwärterinnen und Anwärter die ...
§ 36 LAP-gehDAAV Zeugnis
... bestanden haben, ein Prüfungszeugnis, das mindestens die Abschlussnote sowie die nach § 35 Abs. 1 Satz 2 errechnete Durchschnittspunktzahl enthält. Ist die Prüfung nicht ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Auswärtigen Amts während der COVID-19-Pandemie
V. v. 25.08.2021 BGBl. I S. 4058, 4455
Artikel 2 AAVDAnpV Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst (vom 25.03.2020)
... Aufsichtsarbeiten der schriftlichen Prüfung (§ 29)." 19. Nach § 35 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) Ist festgelegt worden, dass im ... wird bei der Berechnung der abschließenden Durchschnittspunktzahl." 20. Nach § 35 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: „(2a) Ist festgelegt worden, dass auf ...


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