§ 38 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst (LAP-gehDAAV k.a.Abk.)

V. v. 08.07.2004 BGBl. I S. 1591; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 22.12.2022 BGBl. I S. 2893
Geltung ab 15.07.2004; FNA: 2030-7-6-5 Beamte
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§ 38 Wiederholung


§ 38 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Anwärterinnen und Anwärter, die die Prüfung nicht bestanden haben oder deren Prüfung als nicht bestanden gilt, können die Prüfung einmal wiederholen; das Auswärtige Amt kann in begründeten Fällen eine zweite Wiederholung der Prüfung zulassen. Prüfungen sind vollständig zu wiederholen.

(2) Das Prüfungsamt bestimmt auf Vorschlag der Prüfungskommission, innerhalb welcher Frist die Prüfung wiederholt werden kann, welche Teile der Ausbildung zu wiederholen und welche Leistungsnachweise zu erbringen sind. Die Wiederholungsfrist soll mindestens drei Monate betragen und ein Jahr nicht überschreiten. Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte und Noten ersetzen die bisherigen. Der Vorbereitungsdienst wird bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert.

(3) Ist die Diplomarbeit mindestens mit fünf Rangpunkten bewertet worden, sind lediglich die schriftliche und die mündliche Prüfung vollständig zu wiederholen. Sind nur in der Diplomarbeit keine fünf Rangpunkte erreicht worden, ist allein die Diplomarbeit zu wiederholen.

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Zitierungen von § 38 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38 LAP-gehDAAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-gehDAAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 LAP-gehDAAV Dauer des Vorbereitungsdienstes (vom 14.02.2009)
... der Laufbahnprüfung richtet sich die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 38 Abs. ...
§ 23 LAP-gehDAAV Zweite Zwischenprüfung (vom 01.01.2023)
... (6) Haben Anwärterinnen und Anwärter die Zwischenprüfung nicht bestanden, gilt § 38 Abs. 1 entsprechend. Die weitere Ausbildung wird wegen der Wiederholung der Prüfung nicht ...


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