Änderung § 4 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst vom 14.02.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.02.2009 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 14.02.2009 geltenden Fassung
durch § 56 Abs. 10 G. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Einstellungsvoraussetzungen


In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt;

(Text alte Fassung)

2. im Zeitpunkt der Einstellung die Altersgrenze nach § 14 Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung nicht erreicht hat;

3.
für die Aufgaben des gehobenen Auswärtigen Dienstes geeignet erscheint;

4.
die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen hochschulrechtlich als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt, wobei Bewerberinnen und Bewerber mit einem Bildungsabschluss, der außerhalb des Geltungsbereichs der Bundeslaufbahnverordnung erworben wurde, eingestellt werden können, wenn die Gleichwertigkeit des Abschlusses anerkannt ist;

5.
eine breite Allgemeinbildung hat und mit den wesentlichen politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Fragen der Gegenwart vertraut ist;

6.
sich in der englischen und französischen Sprache oder, ersatzweise für Französisch, in einer anderen Amtssprache der Vereinten Nationen schriftlich und mündlich ausdrücken kann, wobei, wenn im Auswahlverfahren die französische Sprache durch eine andere Amtssprache der Vereinten Nationen ersetzt wurde, die zur Teilnahme am Vorbereitungsdienst erforderlichen Kenntnisse in der französischen Sprache noch vor der Einstellung nachgewiesen werden müssen, und

7.
eine widerstandsfähige Gesundheit besitzt und für die Verwendung in allen Einsatzgebieten des Auswärtigen Dienstes gesundheitlich uneingeschränkt geeignet ist, wobei auch Ehepartnerin, Ehepartner, Lebenspartnerin oder Lebenspartner und Kinder diese Voraussetzung erfüllen müssen.

(Text neue Fassung)

2. für die Aufgaben des gehobenen Auswärtigen Dienstes geeignet erscheint;

3.
die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen hochschulrechtlich als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt, wobei Bewerberinnen und Bewerber mit einem Bildungsabschluss, der außerhalb des Geltungsbereichs der Bundeslaufbahnverordnung erworben wurde, eingestellt werden können, wenn die Gleichwertigkeit des Abschlusses anerkannt ist;

4.
eine breite Allgemeinbildung hat und mit den wesentlichen politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Fragen der Gegenwart vertraut ist;

5.
sich in der englischen und französischen Sprache oder, ersatzweise für Französisch, in einer anderen Amtssprache der Vereinten Nationen schriftlich und mündlich ausdrücken kann, wobei, wenn im Auswahlverfahren die französische Sprache durch eine andere Amtssprache der Vereinten Nationen ersetzt wurde, die zur Teilnahme am Vorbereitungsdienst erforderlichen Kenntnisse in der französischen Sprache noch vor der Einstellung nachgewiesen werden müssen, und

6.
eine widerstandsfähige Gesundheit besitzt und für die Verwendung in allen Einsatzgebieten des Auswärtigen Dienstes gesundheitlich uneingeschränkt geeignet ist, wobei auch Ehepartnerin, Ehepartner, Lebenspartnerin oder Lebenspartner und Kinder diese Voraussetzung erfüllen müssen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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