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§ 12 - Stromsteuergesetz (StromStG)
Artikel 1 G. v. 24.03.1999 BGBl. I S. 378, 2000 I S. 147; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2483
Geltung ab 01.04.1999; FNA: 612-30 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 01.04.1999; FNA: 612-30 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 12 Ermächtigung zu § 10 Absatz 3, 4 und 7
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, die nationale Akkreditierungsstelle und die Zulassungsstelle nach § 28 des Umweltauditgesetzes zu vollziehende Bestimmungen zu § 10 Absatz 3, 4 und 7 zu erlassen.
(2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann geregelt werden,
- 1.
- dass kleine und mittlere Unternehmen auch andere alternative Systeme mit festgelegten Komponenten zur Verbesserung der Energieeffizienz als die in § 10 Absatz 3 Satz 2 genannten alternativen Systeme betreiben können,
- 2.
- welche bereits normierten oder anderweitig konkretisierten Systeme als Systeme im Sinn der Nummer 1 betrieben werden können,
- 3.
- welche Anforderungen an die inhaltliche Ausgestaltung von noch nicht normierten oder anderweitig konkretisierten Systemen nach Nummer 1 gestellt werden mit der Maßgabe, dass eine Anerkennung dieser Systeme oder der standardisierten Vorgaben für solche Systeme durch eine der in Absatz 1 genannten Stellen erfolgen muss, und
- 4.
- wie die Einhaltung der Anforderungen des § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a und gegebenenfalls die Einhaltung der Anforderungen der Rechtsverordnung nach den Nummern 1 bis 3 durch die Stellen nach § 10 Absatz 7 nachzuweisen ist.
(3) Regelungen nach Absatz 2 Nummer 4 umfassen insbesondere
- 1.
- Vorgaben für die Nachweisführung durch die in § 10 Absatz 7 genannten Stellen,
- 2.
- die Anforderungen an die Akkreditierung oder Zulassung der in § 10 Absatz 7 genannten Stellen und Bestimmungen zu ihrer Überwachung einschließlich erforderlicher Auskunfts-, Einsichts- und Weisungsrechte, soweit sie nicht von den bestehenden Akkreditierungs- und Zulassungsregelungen erfasst sind, sowie
- 3.
- die Befugnisse der in § 10 Absatz 7 genannten Stellen, während der Betriebszeit Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel zu betreten, soweit dies für die Überwachung oder Kontrolle erforderlich ist.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zur Durchführung dieses Gesetzes und der Verordnung nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass Erkenntnisse und Informationen, die sich auf die Gültigkeit von Nachweisen nach § 10 Absatz 3, 4 und 7 auswirken können, übermittelt werden können, und dabei Folgendes zu regeln:
- 1.
- die übermittelnden Stellen,
- 2.
- die Art der zu übermittelnden Erkenntnisse und Informationen,
- 3.
- die Voraussetzungen für die Übermittlung der Erkenntnisse und Informationen,
- 4.
- die Art und Weise der Übermittlung der Erkenntnisse und Informationen,
- 5.
- die Zuständigkeit für die Entgegennahme der zu übermittelnden Erkenntnisse und Informationen.
Text in der Fassung des Artikels 207 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 19. Juni 2020 BGBl. I S. 1328 m.W.v. 27. Juni 2020
Frühere Fassungen von § 12 StromStG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 27.06.2020 | Artikel 207 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
aktuell vorher | 01.01.2018 | Artikel 3 Zweites Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes vom 27.08.2017 BGBl. I S. 3299 |
aktuell vorher | 08.09.2015 | Artikel 242 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
aktuell vorher | 01.01.2013 | Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes sowie zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes vom 05.12.2012 BGBl. I S. 2436 |
aktuell | vor 01.01.2013 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 12 StromStG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 StromStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StromStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13 StromStG Erlaß von Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften (vom 27.06.2020)
... an die Stellen nach § 10 Absatz 7 richten, zur Durchführung von Rechtsverordnungen nach § 12 ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV)V. v. 31.07.2013 BGBl. I S. 2858; zuletzt geändert durch Artikel 205 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Sonstige
Verordnung zur Änderung der Spitzenausgleich-EffizienzsystemverordnungV. v. 31.10.2014 BGBl. I S. 1656
Zweite Verordnung zur Änderung der Spitzenausgleich-EffizienzsystemverordnungV. v. 02.10.2019 BGBl. I S. 1412
Zitat in folgenden Normen
Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV)
V. v. 31.05.2000 BGBl. I S. 794; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602
§ 19 StromStV Erlass, Erstattung oder Vergütung der Steuer in Sonderfällen (vom 01.07.2019)
... alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz gemäß der Verordnung zu § 12 des Gesetzes ist, hat er dem Antrag nach Absatz 1 eine Selbsterklärung nach amtlich ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes sowie zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2436, 2725, 2013 I 488
Artikel 2 EnergieStGuaÄndG Änderung des Stromsteuergesetzes
... gesichert niedergelegt." 2. Nach § 11 wird folgender § 12 eingefügt: „§ 12 Ermächtigung zu § 10 Absatz 3, 4 und 7 ... 2. Nach § 11 wird folgender § 12 eingefügt: „§ 12 Ermächtigung zu § 10 Absatz 3, 4 und 7 (1) Das Bundesministerium für ... die Überwachung oder Kontrolle erforderlich ist." 3. Der bisherige § 12 wird § 13 und Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Das Bundesministerium ... Stellen nach § 10 Absatz 7 richten, zur Durchführung von Rechtsverordnungen nach § 12. " 4. Der bisherige § 13 wird § 14 und wie folgt geändert: ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 242 10. ZustAnpV Änderung des Stromsteuergesetzes
... In § 12 Absatz 1 und § 13 Absatz 2 des Stromsteuergesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378), ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes
G. v. 27.08.2017 BGBl. I S. 3299, 2018 I 126, 1094
Artikel 3 2. EnergieStGuaÄndG Änderung des Stromsteuergesetzes
... Veröffentlichungen sachverständiger Stellen geregelt werden." 11. Dem § 12 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Das Bundesministerium für ...
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