(1)
1Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich nach
§ 3 versteuerten Strom, der durch die ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere entnommen worden ist und der nicht von der Steuer befreit ist.
2Artikel 67 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i des Zusatzabkommens vom 3. August 1959, Artikel 15 des Abkommens vom 13. März 1967 und Artikel III des Abkommens vom 15. Oktober 1954 gelten auch für diese Steuerentlastung.
(2) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der den Strom unmittelbar zu dem begünstigten Zweck geleistet hat.
(3) 1Der Leistung von Strom steht die Entnahme von Strom zur Erzeugung von Wärme zur Lieferung an den begünstigten Personenkreis nach Absatz 1 gleich. 2Entlastungsberechtigt ist der Lieferer, der den Strom zur Erzeugung von Wärme unmittelbar entnommen hat.
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V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 607; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838