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Änderung § 13 StromStG vom 27.06.2020

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§ 13 StromStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 13 StromStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13 Erlaß von Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften


(Text neue Fassung)

§ 13 Erlass von Rechtsverordnungen


vorherige Änderung

(1) Rechtsverordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigungen erlassen werden, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit erlassen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die sich an die Stellen nach § 10 Absatz 7 richten, zur Durchführung von Rechtsverordnungen nach § 12.




Rechtsverordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigungen erlassen werden, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(heute geltende Fassung) 
 

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