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§ 13 - Bundeswertpapierverwaltungsgesetz (BWpVerwG)

G. v. 11.12.2001 BGBl. I S. 3519; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 12.07.2006 BGBl. I S. 1466
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 650-7 Bundesschuldenwesen
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§ 13 Einsatz der Finanzierungsinstrumente



Die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH wird ermächtigt, die zur Kreditbeschaffung des Bundes erforderlichen Schuldverschreibungen und Schuldbuchforderungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1) zu begeben und zu veräußern. Sie ist auch ermächtigt, die sonstigen in § 6 Abs. 1 und 2 genannten Rechtsgeschäfte abzuschließen und die in diesem Zusammenhang erforderlichen Wertpapiere zu begeben und zu veräußern. Die hierbei anzuwendenden Verfahren bedürfen der vorherigen Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen.

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Zitierungen von § 13 BWpVerwG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 BWpVerwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BWpVerwG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Haushaltsgesetz 2006
G. v. 18.07.2006 BGBl. I S. 1634
§ 2 HG 2006 Kreditermächtigungen
... im in Satz 1 bestimmten Umfang eingesetzt werden; ergänzend zu § 13 Satz 2 des Bundeswertpapierverwaltungsgesetzes ist die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur ...