§ 2 - Zuständigkeitsanpassungsgesetz (ZustAnpG)

Artikel 1 G. v. 16.08.2002 BGBl. I S. 3165; zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 21.08.2002; FNA: 1103-7 Bundesregierung
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§ 2 Anpassung der Gesetze und Rechtsverordnungen


§ 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 8 Vorschriften zitiert

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Einvernehmen mit den beteiligten obersten Bundesbehörden in Gesetzen und Rechtsverordnungen bei Änderungen von Zuständigkeiten nach § 1 Abs. 1 die Behördenbezeichnung der bisher zuständigen obersten Bundesbehörde durch die Behördenbezeichnung der neu zuständigen obersten Bundesbehörde und bei Änderungen von Behördenbezeichnungen nach § 1 Abs. 2 die bisherige Behördenbezeichnung durch die neue Behördenbezeichnung ersetzen sowie dadurch veranlasste Anpassungen des Wortlauts der Vorschriften vornehmen.


Text in der Fassung des Artikels 7 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015

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Frühere Fassungen von § 2 ZustAnpG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 7 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 2 ZustAnpG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 ZustAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZustAnpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 ZustAnpG Neufassung der Gesetze und Rechtsverordnungen
... Zuständigkeitsbereichs jeweils in der vom Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 2 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt neu bekannt machen. (2) Die obersten ...
 
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Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Bekanntmachung der Neufassung der Gefahrgutverordnung See
B. v. 03.12.2007 BGBl. I S. 2815
Bekanntmachung der Neufassung der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung
B. v. 12.09.2007 BGBl. I S. 2294
Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 7 10. ZustAnpV Änderung des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes
...  In § 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) wird das Wort ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE)
neugefasst durch B. v. 24.11.2006 BGBl. I S. 2683; aufgehoben durch § 39 V. v. 17.06.2009 BGBl. I S. 1389
Eingangsformel GGVSE
... vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) geändert worden sind, zu 4. des § 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und des ...


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