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Änderung § 5 EdWBeitrV vom 26.08.2009

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§ 5 EdWBeitrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.08.2009 geltenden Fassung
§ 5 EdWBeitrV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.12.2016 BGBl. I S. 2821
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Sonderbeitrag und Kreditaufnahme


(Text neue Fassung)

§ 5 Sonderbeiträge, Sonderzahlungen und Belastungsobergrenze


vorherige Änderung

(1) Ist die Erhebung von Sonderbeiträgen nach § 8 Abs. 2 Satz 3 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes erforderlich, werden diese von der Entschädigungseinrichtung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 erhoben.

(2) Die Höhe der Sonderbeiträge der einzelnen Institute bemisst sich nach dem Verhältnis ihrer jeweils zuletzt zu zahlenden Jahresbeiträge zur Summe der zuletzt von allen aktuell zahlungspflichtigen Instituten zu leistenden Jahresbeiträge. Für Institute, die noch keinen Jahresbeitrag nach § 1 zu leisten hatten, tritt für die Berechnung des Sonderbeitrags an die Stelle des zuletzt zu zahlenden Jahresbeitrags die einmalige Zahlung nach § 3 Abs. 1. Für Institute, bei denen der Jahresabschluss oder die Einnahmeüberschussrechnung oder die Daten nach § 2 Abs. 4 nicht spätestens am 1. Juli vorliegen, tritt für die Berechnung des Sonderbeitrags an die Stelle des zuletzt zu zahlenden Jahresbeitrags die Abschlagszahlung nach § 2 Abs. 5 Satz 1. Der so ermittelte Sonderbeitrag eines Instituts ist auf volle Hundert Euro aufzurunden.

(3) Zur Zahlung von Sonderbeiträgen sind Institute verpflichtet, die der Entschädigungseinrichtung zum Zeitpunkt der Erhebung der Sonderbeiträge zugeordnet sind. Dies gilt nicht für Institute, die der Entschädigungseinrichtung zu diesem Zeitpunkt ausschließlich deswegen zugeordnet sind, weil für sie aufgrund der Bestimmung des § 64i des Kreditwesengesetzes eine Erlaubnis zum 1. November 2007 als erteilt gilt und sie bis zum Zeitpunkt der Erhebung des Sonderbeitrags noch keinen Jahresbeitrag nach § 1 zu leisten hatten oder die einmalige Zahlung nach § 4 Abs. 2 noch nicht fällig geworden ist.

(4) Die
Entschädigungseinrichtung kann ein Institut mit Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht von der Verpflichtung zur Leistung von Sonderbeiträgen ganz oder teilweise befreien, wenn zu befürchten ist, dass durch die Zahlung des Sonderbeitrags in voller Höhe bei diesem Institut der Entschädigungsfall eintreten würde.

(5) Hat die Entschädigungseinrichtung einen Kredit aufgenommen, kann sie für die Zinszahlungen und die Tilgung des Kredits mit Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht angemessene Sonderzahlungen von den Instituten, die zum Zeitpunkt der Zinszahlungen und Tilgung des Kredits der Entschädigungseinrichtung zugeordnet sind, verlangen; die Absätze 2 und 4 gelten entsprechend.



(1) 1 Die Höhe eines Sonderbeitrags oder einer Sonderzahlung nach § 8 Absatz 3 bis 7 des Anlegerentschädigungsgesetzes beträgt für jedes zugeordnete Institut mindestens 1.050 Euro. 2 Für Institute, die befugt sind, sich bei der Erbringung ihrer Dienstleistung Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren ihrer Kunden zu verschaffen, beträgt die Höhe mindestens 2.100 Euro. 3 § 2a Absatz 2 und § 2b gelten entsprechend.

(2) 1 Bei der Bemessung eines Sonderbeitrags oder einer Sonderzahlung nach § 8 Absatz 7 Satz 1 des Anlegerentschädigungsgesetzes wird ein fiktiver Jahresbeitrag im Sinne des § 8 Absatz 7 Satz 4 des Anlegerentschädigungsgesetzes zugrunde gelegt, wenn ein Institut in dem Jahresabschluss, der für die Berechnung des zuletzt fälligen Jahresbeitrags maßgeblich war, einen Sonderposten nach § 340g des Handelsgesetzbuchs gebildet oder aufgelöst hat, der nicht gemäß § 340e Absatz 4 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs gebildet werden musste. 2 Die Höhe des fiktiven Jahresbeitrags bemisst sich vorbehaltlich des Satzes 3 nach § 1 Absatz 1 Satz 2 bis 4, Absatz 1a und 2. 3 Bei der Ermittlung des Jahresüberschusses nach § 1 Absatz 1 Satz 2 wird zur Bemessung des fiktiven Jahresbeitrags die Bildung und Auflösung eines Sonderpostens gemäß § 340g des Handelsgesetzbuchs nur zur Hälfte berücksichtigt, sofern der Sonderposten nicht gemäß § 340e Absatz 4 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs gebildet werden musste. 4 Die Institute haben die Zuführungen zum Sonderposten und die Erträge aus der Auflösung des Sonderpostens gemäß den §§ 340g und 340e Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs gegenüber der Entschädigungseinrichtung unter Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses im Einzelnen betragsmäßig anzuzeigen. 5 § 2 Absatz 4 gilt entsprechend. 6 Soweit der Entschädigungseinrichtung die Anzeige eines Instituts nach Satz 4 nicht vorliegt, hat sie das Institut vor der Erhebung eines Sonderbeitrags oder einer Sonderzahlung aufzufordern, innerhalb einer Ausschlussfrist von vier Wochen die Anzeige nachträglich zu erstatten oder fehlende Angaben nachzureichen. 7 Werden die Angaben innerhalb dieser Frist nicht nachgereicht, sind auch die Sonderposten, die gemäß § 340e Absatz 4 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs gebildet werden mussten, bei der Ermittlung des Jahresüberschusses nach § 1 Absatz 1 Satz 2 zur Bemessung des fiktiven Jahresbeitrags nur zur Hälfte zu berücksichtigen.

(3) 1 Die Summe aus

1. den
Sonderbeiträgen eines Instituts,

2. den Sonderzahlungen eines Instituts,

3. einer gegebenenfalls erhobenen einmaligen Zahlung eines Instituts und

4. dem Jahresbeitrag,
der vor der Sonderzahlungserhebung oder der Sonderbeitragserhebung zuletzt festgesetzt wurde,

darf in einem Abrechnungsjahr zusammen insgesamt 45 Prozent des nach § 1 Absatz 1 Satz 2 bis 4 ermittelten Jahresüberschusses
nicht übersteigen (Belastungsobergrenze); die Regelungen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 bleiben davon unberührt. 2 Maßgeblich für die Berechnung der Belastungsobergrenze ist der festgestellte Jahresabschluss, der den Prüfungsbericht für das letzte vor der Festsetzung des Sonderbeitrags oder der Sonderzahlung abgeschlossene Geschäftsjahr enthält. 3 § 2 Absatz 3 Satz 4 und § 6 Satz 2 gelten entsprechend. 4 Endete das letzte Geschäftsjahr weniger als sechs Monate vor der Erhebung des Sonderbeitrags oder der Sonderzahlung, ist der festgestellte Jahresabschluss nebst Prüfungsbericht für das vorangegangene Geschäftsjahr maßgeblich, es sei denn, der Jahresabschluss für das gemäß Satz 2 maßgebliche Geschäftsjahr wird noch vor der Erhebung des Sonderbeitrags oder der Sonderzahlung festgestellt; in diesem Fall ist der Jahresabschluss nach Satz 2 maßgeblich. 5 Ist der Jahresabschluss nach Satz 2 zum Zeitpunkt der Erhebung des Sonderbeitrags oder der Sonderzahlung noch nicht festgestellt, ist für die Belastungsobergrenze der aufgestellte Jahresabschluss maßgebend. 6 Im Falle des Satzes 5 wird der Sonderbeitrag oder die Sonderzahlung vorläufig festgesetzt. 7 Wenn der Entschädigungseinrichtung die Unterlagen nach den Sätzen 2 bis 5 nicht vorliegen und wenn kein Fall des § 2 Absatz 3 Satz 4 gegeben ist, hat die Entschädigungseinrichtung das Institut vor der Erhebung des Sonderbeitrags oder der Sonderzahlung aufzufordern, innerhalb einer Ausschlussfrist von vier Wochen

1. den gemäß Satz 2
oder Satz 4 maßgeblichen festgestellten Jahresabschluss mit dem Prüfungsbericht einzureichen oder

2. den gemäß Satz 5 aufgestellten Jahresabschluss für das letzte Geschäftsjahr einzureichen.

8 Kommt ein Institut der Aufforderung innerhalb dieser Frist nicht nach, ist
die Belastungsobergrenze nach Satz 1 nicht anzuwenden.

(4) 1 Im Falle einer vorläufigen Festsetzung nach Absatz 3 Satz 6 bestimmt die Entschädigungseinrichtung die Belastungsobergrenze
des Instituts unter Berücksichtigung des bis spätestens zum 31. Dezember nachgereichten festgestellten Jahresabschlusses mit dem Prüfungsbericht neu und setzt den Sonderbeitrag oder die Sonderzahlung endgültig fest. 2 Hat das Institut den festgestellten Jahresabschluss nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember nachgereicht, ist die Belastungsobergrenze nach Absatz 3 nicht anzuwenden.

(5) 1 Hat die Entschädigungseinrichtung einen Kredit aufgenommen, der den Mittelbedarf nicht vollständig deckt, ist sie berechtigt, den verbleibenden Mittelbedarf durch Sonderbeiträge zu decken, wenn ihre Pflichten gemäß § 5 Absatz 6 des Anlegerentschädigungsgesetzes damit rechtzeitig erfüllt werden können. 2 Dies gilt auch, wenn die Entschädigungseinrichtung einen Rahmenkredit aufgenommen hat, der nicht vollständig abgerufen wurde, und der verbleibende Mittelbedarf rechtzeitig durch Sonderbeiträge gedeckt werden kann. 3 Die Beitragserhebung nach den Sätzen 1 und 2 kann in Teilbeträgen gemäß § 5a erfolgen.

(heute geltende Fassung)