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Änderung § 5 EdWBeitrV vom 01.11.2007

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§ 5 EdWBeitrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2007 geltenden Fassung
§ 5 EdWBeitrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 26.08.2008 BGBl. I S. 1783
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Sonderbeitrag und Kreditaufnahme


(1) Ist die Erhebung von Sonderbeiträgen nach § 8 Abs. 2 Satz 3 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes erforderlich, werden diese von der Entschädigungseinrichtung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 erhoben.

(2) Die Höhe der Sonderbeiträge der einzelnen Institute bemisst sich nach dem Verhältnis ihrer jeweils zuletzt zu zahlenden Jahresbeiträge zur Summe der zuletzt von allen aktuell zahlungspflichtigen Instituten zu leistenden Jahresbeiträge. Für Institute, die noch keinen Jahresbeitrag nach § 1 zu leisten hatten, tritt für die Berechnung des Sonderbeitrags an die Stelle des zuletzt zu zahlenden Jahresbeitrags die einmalige Zahlung nach § 3 Abs. 1. Für Institute, bei denen der Jahresabschluss oder die Einnahmeüberschussrechnung oder die Daten nach § 2 Abs. 4 nicht spätestens am 1. Juli vorliegen, tritt für die Berechnung des Sonderbeitrags an die Stelle des zuletzt zu zahlenden Jahresbeitrags die Abschlagszahlung nach § 2 Abs. 5 Satz 1. Der so ermittelte Sonderbeitrag eines Instituts ist auf volle Hundert Euro aufzurunden.

(Text alte Fassung)

(3) Zur Zahlung von Sonderbeiträgen sind Institute verpflichtet, die der Entschädigungseinrichtung zum Zeitpunkt der Erhebung der Sonderbeiträge zugeordnet sind.

(Text neue Fassung)

(3) Zur Zahlung von Sonderbeiträgen sind Institute verpflichtet, die der Entschädigungseinrichtung zum Zeitpunkt der Erhebung der Sonderbeiträge zugeordnet sind. Dies gilt nicht für Institute, die der Entschädigungseinrichtung zu diesem Zeitpunkt ausschließlich deswegen zugeordnet sind, weil für sie aufgrund der Bestimmung des § 64i des Kreditwesengesetzes eine Erlaubnis zum 1. November 2007 als erteilt gilt und sie bis zum Zeitpunkt der Erhebung des Sonderbeitrags noch keinen Jahresbeitrag nach § 1 zu leisten hatten oder die einmalige Zahlung nach § 4 Abs. 2 noch nicht fällig geworden ist.

(4) Die Entschädigungseinrichtung kann ein Institut mit Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht von der Verpflichtung zur Leistung von Sonderbeiträgen ganz oder teilweise befreien, wenn zu befürchten ist, dass durch die Zahlung des Sonderbeitrags in voller Höhe bei diesem Institut der Entschädigungsfall eintreten würde.

(5) Hat die Entschädigungseinrichtung einen Kredit aufgenommen, kann sie für die Zinszahlungen und die Tilgung des Kredits mit Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht angemessene Sonderzahlungen von den Instituten, die zum Zeitpunkt der Zinszahlungen und Tilgung des Kredits der Entschädigungseinrichtung zugeordnet sind, verlangen; die Absätze 2 und 4 gelten entsprechend.



 (keine frühere Fassung vorhanden)