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Synopse aller Änderungen der EdWBeitrV am 26.06.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 26. Juni 2021 durch Artikel 7 des WpIGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der EdWBeitrV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

EdWBeitrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.06.2021 geltenden Fassung
EdWBeitrV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 7 Abs. 12 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Jahresbeitrag
§ 2 Berechnung des Jahresbeitrags
§ 2a Höhe des Beitragssatzes
§ 2b Abweichende Zuordnung zu Beitragsgruppen
§ 2c Erhöhung des Jahresbeitrags
§ 2d Ermäßigung des Jahresbeitrags
§ 3 Einmalige Zahlung
§ 4 Mindestbeitrag der einmaligen Zahlung
§ 5 Sonderbeiträge, Sonderzahlungen und Belastungsobergrenze
§ 5a Erhebung von Sonderbeiträgen in Teilbeträgen
§ 5b Befreiung von der Pflicht zur Leistung von Sonderbeiträgen und Sonderzahlungen
§ 5c Verzugszinsen
§ 6 Bestätigung durch Prüfer
§ 7 Übergangsvorschriften
§ 7a Übergangsvorschriften zur Fünften Verordnung zur Änderung der EdW-Beitragsverordnung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7b Subdelegation
(Text neue Fassung)

§ 7b (aufgehoben)
§ 7c Übergangsvorschriften zur sechsten Verordnung zur Änderung der EdW-Beitragsverordnung
§ 7d Übergangsvorschriften zur Siebten Verordnung zur Änderung der EdW-Beitragsverordnung
§ 7e Übergangsvorschriften zur Achten Verordnung zur Änderung der EdW-Beitragsverordnung
§ 8 Inkrafttreten
(heute geltende Fassung) 

§ 2 Berechnung des Jahresbeitrags


(1) Der Jahresbeitrag berechnet sich aus den beitragsrelevanten Erträgen nach Absatz 2, multipliziert mit dem jeweiligen Beitragssatz des Instituts nach den §§ 2a und 2b.

(2) 1 Zur Ermittlung der beitragsrelevanten Erträge sind heranzuziehen

1. alle Bruttoprovisionserträge und

2. nicht aus unrealisierten Gewinnen stammende Bruttoerträge des Handelsbestands.

2 Bei der Ermittlung der beitragsrelevanten Erträge können der Aufwand aus Sicherungsgeschäften im Zusammenhang mit Handelsgeschäften sowie Risikoabschläge, die nach § 340e Absatz 3 Satz 1 des Handelsgesetzbuches abzuziehen sind, berücksichtigt werden. 3 Nicht berücksichtigt werden Erträge aus der Auflösung des Sonderpostens nach § 340g in Verbindung mit § 340e Absatz 4 Satz 2 des Handelsgesetzbuches. 4 Nach der Berücksichtigung des Aufwands aus Sicherungsgeschäften können bei der Ermittlung der beitragsrelevanten Erträge ferner unberücksichtigt bleiben:

1. Bruttoprovisionserträge, die an Kunden zurückerstattet wurden und zugleich als Bruttoprovisionsaufwand ausgewiesen werden,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. Bruttoprovisionserträge, die an andere Institute im Sinne des § 1 Absatz 1 des Anlegerentschädigungsgesetzes, an CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 des Einlagensicherungsgesetzes oder an andere CRR-Kreditinstitute oder Wertpapierhandelsunternehmen im Sinne des § 1 Absatz 3d des Kreditwesengesetzes in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums für die Durchführung von Teilen von Wertpapiergeschäften weitergeleitet wurden und zugleich als Bruttoprovisionsaufwand ausgewiesen werden,



2. Bruttoprovisionserträge, die an andere Institute im Sinne des § 1 Absatz 1 des Anlegerentschädigungsgesetzes, an CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 des Einlagensicherungsgesetzes oder an andere CRR-Kreditinstitute oder Wertpapierinstitute im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums für die Durchführung von Teilen von Wertpapiergeschäften weitergeleitet wurden und zugleich als Bruttoprovisionsaufwand ausgewiesen werden,

3. nicht aus unrealisierten Gewinnen stammende Bruttoerträge des Handelsbestands, soweit sie die Nettoerträge aus der Gegenüberstellung der zusammengehörigen Geschäfte im Rahmen von Aufgabegeschäften übersteigen,

4. Bruttoprovisionserträge, die nicht aus Wertpapiergeschäften im Sinne des § 1 Absatz 2 des Anlegerentschädigungsgesetzes stammen,

5. Bruttoprovisionserträge, die als Courtagen für Poolausgleich ausgewiesen sind,

6. 90 Prozent der Bruttoprovisionserträge und der nicht aus unrealisierten Gewinnen stammenden Bruttoerträge des Handelsbestands, die jeweils aus Geschäften mit den Kunden stammen, die nach § 3 Absatz 2 des Anlegerentschädigungsgesetzes keinen Anspruch auf Entschädigung haben, soweit diese Erträge nicht auch aus Geschäften mit entschädigungsberechtigten Endkunden resultieren, und

7. 90 Prozent der Bruttoprovisionserträge und der nicht aus unrealisierten Gewinnen stammenden Bruttoerträge des Handelsbestands, die jeweils aus denjenigen Geschäften mit anderen Instituten stammen, die die anderen Institute im eigenen Namen getätigt haben.

5 Für Erträge, die unter mehrere Ermäßigungstatbestände des Satzes 4 fallen, kann jeweils nur ein Ermäßigungstatbestand angewendet werden. 6 Die Ermäßigungstatbestände nach den Sätzen 2 bis 4 dürfen nur angewendet werden, wenn das Institut gegenüber der Entschädigungseinrichtung deren Berücksichtigung spätestens am 1. Juli des jeweiligen Abrechnungsjahres beantragt und die für die Inanspruchnahme der Ermäßigungstatbestände notwendigen Angaben sowie die Höhe der verbleibenden Erträge durch die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nachweist. 7 Die bloße Vorlage eines Jahresabschlusses oder Prüfungsberichts ersetzt den Antrag auch dann nicht, wenn sich aus den Unterlagen das Vorliegen von Ermäßigungstatbeständen ergeben sollte. 8 Liegen die Nachweise nicht spätestens am 1. Juli des jeweiligen Abrechnungsjahres vor, gilt Absatz 5 Satz 2, 3 und 8 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Zuschlag nur insoweit erhoben wird, wie er nicht zu einem höheren Beitrag als bei Nichtberücksichtigung der Ermäßigungstatbestände führt. 9 Wird der Antrag nach dem 1. Juli gestellt oder werden die Nachweise nicht vor Ablauf des 15. August nachgereicht, ist der Antrag abzulehnen. 10 Die in den Sätzen 6, 8 und 9 genannten Fristen sind Ausschlussfristen.

(3) 1 Maßgeblich für die Berechnung des Jahresbeitrags ist der festgestellte Jahresabschluss nebst Prüfungsbericht für das letzte vor dem 1. März des jeweiligen Abrechnungsjahres abgelaufene Geschäftsjahr. 2 Handelt es sich dabei um einen Jahresabschluss für ein Rumpfgeschäftsjahr, sind die Zahlen auf ein volles Geschäftsjahr hochzurechnen. 3 Ging dem Rumpfgeschäftsjahr ein weiteres Rumpfgeschäftsjahr voraus und ergeben beide Rumpfgeschäftsjahre zusammen ein Jahr, ergeben sich die für die Berechnung der Jahresbeiträge maßgeblichen Zahlen aus der Addition der in den Jahresabschlüssen der Rumpfgeschäftsjahre angegebenen Zahlen. 4 Hatten neu zugeordnete Institute für das letzte vor dem 1. März abgelaufene Geschäftsjahr keinen Jahresabschluss aufzustellen oder einen Jahresabschluss aufgestellt, der keine zu einer Zuordnung zur Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen führende Geschäftstätigkeit beinhaltet, betragen die beitragsrelevanten Erträge null Euro.

(4) 1 Die sachliche und rechnerische Richtigkeit der für die Berechnung des Jahresbeitrags jeweils erforderlichen Angaben müssen der Entschädigungseinrichtung durch die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nachgewiesen werden. 2 Die Vorlage eines von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestätigten festgestellten Jahresabschlusses mit dem dazugehörigen Prüfungsbericht reicht als Bestätigung aus, soweit sich die jeweils erforderlichen Angaben ausdrücklich aus diesem ergeben. 3 Die Bestätigung nach Satz 1 sowie zu Angaben nach Absatz 2 oder § 2b kann von der Entschädigungseinrichtung nur dann anerkannt werden, wenn die Haftung des Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gegenüber der Entschädigungseinrichtung nicht ausgeschlossen und die Haftung für einen fahrlässig verursachten Schaden nicht über die in § 54a der Wirtschaftsprüferordnung vorgegebenen Grenzen hinaus beschränkt wurde. 4 Auch Ergänzungen des Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Prüfungsbericht über einen vom Wirtschaftsprüfer oder von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestätigten festgestellten Jahresabschluss können unter den Voraussetzungen des Satz 3 *) nur anerkannt werden, soweit durch die Ergänzungen bestätigt wird, dass die für die Berechnung des Jahresbeitrags erforderlichen Angaben oder die Angaben zu Absatz 2 oder § 2b sachlich und rechnerisch richtig sind. 5 Die Entschädigungseinrichtung ist befugt, weitergehende Nachweise vom Institut zu verlangen, um das Vorliegen der Bemessungsgrundlagen zu überprüfen; sie kann insbesondere die Vorlage detaillierter Übersichten über einzelne Erträge verlangen, deren Richtigkeit durch eine Versicherung an Eides statt der Geschäftsleitung oder die Erklärung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu bestätigen ist.

(5) 1 Die für die Berechnung des Jahresbeitrags erforderlichen und nach Absatz 4 bestätigten Angaben hat das Institut der Entschädigungseinrichtung spätestens am 1. Juli des jeweiligen Abrechnungsjahres einzureichen. 2 Liegen die erforderlichen und bestätigten Angaben am 1. Juli nicht vor, hat das Institut diese vor Ablauf des 15. August des jeweiligen Abrechnungsjahres nachzureichen. 3 Werden die Angaben vor Ablauf des 15. August des jeweiligen Abrechnungsjahres nachgereicht, setzt die Entschädigungseinrichtung den Jahresbeitrag unter Berücksichtigung dieser Angaben und Erhebung eines Zuschlags von 10 Prozent fest. 4 Werden die Angaben nicht vor Ablauf des 15. August nachgereicht, hat die Entschädigungseinrichtung die zur Berechnung des Jahresbeitrags erforderlichen Erträge unter Berücksichtigung des Umfangs und der Struktur der Geschäfte des Instituts oder einer Gruppe vergleichbarer Institute anhand geeigneter Unterlagen zu schätzen; auf dieser Basis ist das 1,35-Fache des Jahresbeitrags als Abschlagszahlung festzusetzen. 5 Werden die Angaben auch bis zum 31. Dezember des jeweils folgenden Abrechnungsjahres nicht nachgereicht, gilt der Betrag der Abschlagszahlung als Jahresbeitrag; werden die Angaben bis zu diesem Termin nachgereicht, setzt die Entschädigungseinrichtung den Jahresbeitrag unter Berücksichtigung der nachgereichten Angaben und Erhebung eines Zuschlags von 25 Prozent fest. 6 Werden die geforderten Unterlagen nach dem 31. Dezember des jeweils folgenden Abrechnungsjahres nachgereicht, wird der Jahresbeitrag, der anhand dieser Unterlagen errechnet wird, abweichend von Satz 5 erster Halbsatz mit einem Zuschlag von 25 Prozent festgesetzt, sofern der so errechnete Beitrag über dem nach Satz 5 erster Halbsatz fingierten Jahresbeitrag liegt. 7 Eine Abschlagszahlung nach Satz 4 wird auf einen nachträglich festgesetzten Jahresbeitrag nach den Sätzen 5 und 6 angerechnet. 8 Die in den Sätzen 2 und 5 genannten Fristen sind Ausschlussfristen.

(6) 1 Ein Zuschlag wegen verspäteter Einreichung von Unterlagen nach Absatz 5 wird bezogen auf einen Jahresbeitrag nur einmal erhoben. 2 Maßgeblich ist der höchste zu erhebende Zuschlag.


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*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderungen durch Artikel 1 Nr. 2 b) bb) V. v. 20. August 2018 (BGBl. I S. 1326) wurde sinngemäß konsolidiert.



(heute geltende Fassung) 

§ 2a Höhe des Beitragssatzes


(1) Der Beitragssatz beträgt

1. 2,46 Prozent bei Kreditinstituten, die keine CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Einlagensicherungsgesetzes sind und denen eine Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 oder 10 des Kreditwesengesetzes erteilt worden ist; ist das Institut befugt, sich bei der Erbringung der Bankgeschäfte oder von Finanzdienstleistungen Besitz oder Eigentum an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, beträgt der Beitragssatz 7,7 Prozent;

vorherige Änderung nächste Änderung

2. 3,85 Prozent bei Kreditinstituten, die nicht unter Nummer 1 fallen und keine CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Einlagensicherungsgesetzes sind, denen eine Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1, 1a, 1b, 1c, 1d, 2 oder 3 des Kreditwesengesetzes erteilt worden ist und die befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen; besitzt das Institut zusätzlich die Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 oder § 32 Absatz 1a des Kreditwesengesetzes, beträgt der Beitragssatz 7,7 Prozent;

3. 1,23 Prozent bei Kreditinstituten, die nicht unter Nummer 1 fallen und keine CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Einlagensicherungsgesetzes sind, denen eine Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1, 1a, 1b, 1c, 1d, 2 oder 3 des Kreditwesengesetzes erteilt worden ist und die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen;

4. 2,46 Prozent bei Kreditinstituten, die nicht unter Nummer 1 fallen und keine CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Einlagensicherungsgesetzes sind und denen eine Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 oder des § 32 Absatz 1a des Kreditwesengesetzes erteilt worden ist; ist das Institut befugt, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen und ist dem Institut keine Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1, 1a, 1b, 1c, 1d, 2 oder 3 des Kreditwesengesetzes erteilt worden, beträgt der Beitragssatz 3,85 Prozent;

5. 3,85 Prozent bei Finanzdienstleistungsinstituten, denen eine Erlaubnis im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1, 1a, 1b, 1c, 1d, 2 oder 3 des Kreditwesengesetzes erteilt worden ist und die befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen; besitzt das Institut zusätzlich die Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 oder § 32 Absatz 1a des Kreditwesengesetzes, beträgt der Beitragssatz 7,7 Prozent;

6. 1,23 Prozent bei Finanzdienstleistungsinstituten, denen eine Erlaubnis im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1, 1a, 1b, 1c, 1d, 2 oder 3 des Kreditwesengesetzes erteilt worden ist und die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen;

7. 2,46 Prozent bei Finanzdienstleistungsinstituten, denen eine Erlaubnis im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 oder des § 32 Absatz 1a des Kreditwesengesetzes erteilt worden ist; ist das Institut befugt, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen und ist dem Institut keine Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1, 1a, 1b, 1c, 1d, 2 oder 3 des Kreditwesengesetzes erteilt worden, beträgt der Beitragssatz 3,85 Prozent;

8. 1,23 Prozent bei Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 3 des Anlegerentschädigungsgesetzes, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Dienst- oder Nebendienstleistungen nach § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 oder Absatz 3 Nummer 2 bis 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen; ist die Kapitalverwaltungsgesellschaft befugt, sich bei der Erbringung von Dienst- oder Nebendienstleistungen nach § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 oder Absatz 3 Nummer 2 bis 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, beträgt der Beitragssatz 3,85 Prozent.



2. 3,85 Prozent bei Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten, die nicht unter Nummer 1 fallen und keine CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Einlagensicherungsgesetzes sind, denen eine Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1, 1a, 1b, 1c, 1d, 2 oder 3 des Kreditwesengesetzes erteilt worden ist und die befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen; besitzt das Institut zusätzlich die Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 oder § 32 Absatz 1a des Kreditwesengesetzes, beträgt der Beitragssatz 7,7 Prozent;

3. 1,23 Prozent bei Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten, die nicht unter Nummer 1 fallen und keine CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Einlagensicherungsgesetzes sind, denen eine Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1, 1a, 1b, 1c, 1d, 2 oder 3 des Kreditwesengesetzes erteilt worden ist und die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen;

4. 2,46 Prozent bei Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten, die nicht unter Nummer 1 fallen und keine CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Einlagensicherungsgesetzes sind und denen eine Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 oder des § 32 Absatz 1a des Kreditwesengesetzes erteilt worden ist; ist das Institut befugt, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen und ist dem Institut keine Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1, 1a, 1b, 1c, 1d, 2 oder 3 des Kreditwesengesetzes erteilt worden, beträgt der Beitragssatz 3,85 Prozent;

5. 3,85 Prozent bei Wertpapierinstituten, denen eine Erlaubnis im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 3 bis 9 des Wertpapierinstitutsgesetzes erteilt worden ist und die befugt sind, sich bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen; besitzt das Institut zusätzlich die Erlaubnis zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 10 oder des § 15 Absatz 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes, beträgt der Beitragssatz 7,7 Prozent;

6. 1,23 Prozent bei Wertpapierinstituten, denen eine Erlaubnis im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 3 bis 9 des Wertpapierinstitutsgesetzes erteilt worden ist und die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen;

7. 2,46 Prozent bei Wertpapierinstituten, denen eine Erlaubnis im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 10 oder des § 15 Absatz 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes erteilt worden ist; ist das Institut befugt, sich bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen und ist dem Institut keine Erlaubnis zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 3 bis 9 des Wertpapierinstitutsgesetzes erteilt worden, beträgt der Beitragssatz 3,85 Prozent;

8. 2,46 Prozent bei Wertpapierinstituten, denen eine Erlaubnis im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Wertpapierinstitutsgesetztes erteilt worden ist; ist das Institut befugt, sich bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen Besitz oder Eigentum an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, beträgt der Beitragssatz 7,7 Prozent;

9.
1,23 Prozent bei Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 3 des Anlegerentschädigungsgesetzes, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Dienst- oder Nebendienstleistungen nach § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 oder Absatz 3 Nummer 2 bis 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen; ist die Kapitalverwaltungsgesellschaft befugt, sich bei der Erbringung von Dienst- oder Nebendienstleistungen nach § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 oder Absatz 3 Nummer 2 bis 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, beträgt der Beitragssatz 3,85 Prozent.

(2) 1 Für die Zuordnung nach Absatz 1 Nummer 1 bis 8 ist die Erlaubnis des Instituts im letzten vor dem 1. März des jeweiligen Abrechnungsjahres abgelaufenen Geschäftsjahr maßgeblich. 2 Es wird vermutet, dass das Institut befugt ist, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren seiner Kunden zu verschaffen. 3 Dies gilt nicht, wenn eine Auflage zur erteilten Erlaubnis eine entsprechende Befugnis ausschließt oder das Institut durch eine eidesstattliche Versicherung nachweist, dass die entsprechende Befugnis gegenüber den Kunden nicht besteht. 4 Die eidesstattliche Versicherung hat die Erklärung zu enthalten, dass

1. die Unterzeichner keine Kenntnis davon haben, dass das Institut bei Wertpapiergeschäften im Sinne des § 1 Absatz 2 *) des Anlegerentschädigungsgesetzes befugt ist, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren seiner Kunden zu verschaffen, und

2. angemessene organisatorische Vorkehrungen getroffen wurden, die sicherstellen sollen, dass sich das Institut kein Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren seiner Kunden verschafft, ohne dass dem Institut dazu eine Befugnis von seinen Kunden erteilt worden ist;

die eidesstattliche Versicherung ist von allen Mitgliedern des zur Vertretung des Instituts berufenen Organs gemeinschaftlich zu unterzeichnen. 5 § 2 Absatz 5 Satz 1 bis 3 und 8 gilt entsprechend. 6 Im Fall einer Änderung der Erlaubnis oder der Befugnis während dieses Geschäftsjahres sind diejenigen Verhältnisse maßgeblich, die einen höheren Jahresbeitrag begründen.


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*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung durch Artikel 1 Nr. 3 b) V. v. 5. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2821) wurde sinngemäß konsolidiert.



(heute geltende Fassung) 

§ 2b Abweichende Zuordnung zu Beitragsgruppen


1 Auf Antrag kann die Entschädigungseinrichtung in folgenden Fällen eine abweichende Zuordnung zu den Beitragsgruppen nach § 2a Absatz 1 vornehmen:

1. Ein Institut kann einer Gruppe mit geringeren Beitragssätzen zugewiesen werden, wenn es nachweist, dass die beitragsrelevanten Erträge aus Geschäften, die zu höheren Beitragssätzen führen würden, geringfügig waren; die Erträge waren im Regelfall geringfügig, wenn sie 10 Prozent der beitragsrelevanten Erträge nicht übersteigen.

vorherige Änderung nächste Änderung

2. Im Falle einer Änderung der Erlaubnis eines Instituts oder der Befugnis, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen oder Bankgeschäften nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 oder 10 des Kreditwesengesetzes Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, können der Beitragsbemessung diejenigen Verhältnisse zugrunde gelegt werden, die einen niedrigeren Beitragssatz begründen, wenn das Institut nachweist, dass diese Verhältnisse im letzten Geschäftsjahr zeitlich überwogen.



2. Im Falle einer Änderung der Erlaubnis eines Instituts oder der Befugnis, sich bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen, Finanzdienstleistungen oder Bankgeschäften nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 oder 10 des Kreditwesengesetzes Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, können der Beitragsbemessung diejenigen Verhältnisse zugrunde gelegt werden, die einen niedrigeren Beitragssatz begründen, wenn das Institut nachweist, dass diese Verhältnisse im letzten Geschäftsjahr zeitlich überwogen.

2 Das Institut muss einen Antrag nach Satz 1 spätestens am 1. Juli des jeweiligen Abrechnungsjahres stellen und einen gemäß § 2 Absatz 4 bestätigten Nachweis über das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen vorlegen. 3 Liegt ein Nachweis nicht bis zum 1. Juli vor, gilt § 2 Absatz 5 Satz 2, 3 und 8 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Zuschlag nur insoweit erhoben wird, als er nicht zu einem höheren Beitrag als bei Nichtberücksichtigung des Antrags führt. 4 Die Entschädigungseinrichtung ist befugt, weitergehende Nachweise zur Prüfung der in Satz 1 genannten Voraussetzungen zu verlangen. 5 Über den Antrag entscheidet die Entschädigungseinrichtung bei Festsetzung des Jahresbeitrags. 6 Die in Satz 2 genannte Frist ist eine Ausschlussfrist.



(heute geltende Fassung) 

§ 4 Mindestbeitrag der einmaligen Zahlung


(1) 1 Der Mindestbeitrag der einmaligen Zahlung beträgt

vorherige Änderung nächste Änderung

1. bei den in § 2a Absatz 1 Nummer 1 Halbsatz 2, Nummer 2, 4 und Nummer 5 Halbsatz 2 genannten Instituten 6.300 Euro;

2. bei den in § 2a Absatz 1 Nummer 5 Halbsatz 1, Nummer 3 und Nummer 8 Halbsatz 2 genannten Instituten 4.200 Euro;

3. bei den in § 2a Absatz 1 Nummer 1 Halbsatz 1, Nummer 7 und Nummer 8 Halbsatz 1 genannten Instituten 2.100 Euro;



1. bei den in § 2a Absatz 1 Nummer 1 Halbsatz 2, Nummer 2, 4, Nummer 5 zweiter Halbsatz und Nummer 8 zweiter Halbsatz genannten Instituten 6.300 Euro;

2. bei den in § 2a Absatz 1 Nummer 5 Halbsatz 1, Nummer 3 und Nummer 9 Halbsatz 2 genannten Instituten 4.200 Euro;

3. bei den in § 2a Absatz 1 Nummer 1 Halbsatz 1, Nummer 7, 8 erster Halbsatz und Nummer 9 Halbsatz 1 genannten Instituten 2.100 Euro;

4. bei den in § 2a Absatz 1 Nummer 6 genannten Instituten 1.050 Euro.

2 Bei Festsetzung des Mindestbeitrags der einmaligen Zahlung wird vermutet, dass das Institut befugt ist, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren seiner Kunden zu verschaffen. 3 Dies gilt nicht, wenn eine Auflage zur erteilten Erlaubnis eine entsprechende Befugnis ausschließt.

(2) Der Mindestbeitrag der einmaligen Zahlung wird mit Bekanntgabe des Bescheides über den Mindestbeitrag der einmaligen Zahlung fällig.



(heute geltende Fassung) 

§ 5b Befreiung von der Pflicht zur Leistung von Sonderbeiträgen und Sonderzahlungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Pflicht zur Leistung eines Sonderbeitrags oder einer Sonderzahlung nach § 8 Absatz 7 Satz 8 des Anlegerentschädigungsgesetzes erfolgt nur auf Antrag des betroffenen Instituts. 2 Das Institut muss die Befreiung innerhalb der für die Anfechtung des jeweiligen Sonderbeitrags- oder Sonderzahlungsbescheids maßgeblichen Widerspruchsfrist beantragen und die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorlegen, dass durch die Gesamtheit der an die Entschädigungseinrichtung im jeweiligen Abrechnungsjahr zu leistenden Zahlungen Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern bestehen würde und die Voraussetzungen für die Anordnung von Maßnahmen nach § 46 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes gegeben wären. 3 Die Bestätigung nach Satz 2 kann innerhalb von zwei Monaten, nachdem der jeweilige Sonderbeitrags- oder Sonderzahlungsbescheid dem Institut bekannt gegeben worden ist, nachgereicht werden.



(1) 1 Eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Pflicht zur Leistung eines Sonderbeitrags oder einer Sonderzahlung nach § 8 Absatz 7 Satz 8 des Anlegerentschädigungsgesetzes erfolgt nur auf Antrag des betroffenen Instituts. 2 Das Institut muss die Befreiung innerhalb der für die Anfechtung des jeweiligen Sonderbeitrags- oder Sonderzahlungsbescheids maßgeblichen Widerspruchsfrist beantragen und die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorlegen, dass durch die Gesamtheit der an die Entschädigungseinrichtung im jeweiligen Abrechnungsjahr zu leistenden Zahlungen Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern bestehen würde und die Voraussetzungen für die Anordnung von Maßnahmen nach § 46 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder nach § 79 des Wertpapierinstitutsgesetzes oder nach § 42 des Kapitalanlagegesetzbuchs gegeben wären. 3 Die Bestätigung nach Satz 2 kann innerhalb von zwei Monaten, nachdem der jeweilige Sonderbeitrags- oder Sonderzahlungsbescheid dem Institut bekannt gegeben worden ist, nachgereicht werden.

(2) Institute, bei denen die Bundesanstalt den Entschädigungsfall festgestellt hat, können nicht von der Pflicht zur Leistung von Sonderbeiträgen und Sonderzahlungen befreit werden.



(heute geltende Fassung) 

§ 6 Bestätigung durch Prüfer


1 Bei Instituten, deren Bilanzsumme im letzten Geschäftsjahr 150 Millionen Euro nicht übersteigt, können die Bestätigungen nach § 2 Absatz 2 Satz 5 und Absatz 4, § 2a Absatz 2 Satz 3, § 2b Satz 2 sowie § 2c Absatz 1 Satz 4 und § 5b auch durch vereidigte Buchprüfer oder Buchprüfungsgesellschaften vorgenommen werden. 2 Diese Bestätigungen können auch von einem Steuerberater erteilt werden, wenn

vorherige Änderung nächste Änderung

1. ein Institut gemäß § 31 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes von den Pflichten nach § 26 des Kreditwesengesetzes zur Einreichung eines Prüfungsberichts befreit wurde oder

2. ein Institut aufgrund der Rückgabe, der Aufhebung oder des Erlöschens der Erlaubnis nach § 35 des Kreditwesengesetzes oder § 39 des Kapitalanlagegesetzbuchs nicht mehr der Aufsicht der Bundesanstalt nach dem Kreditwesengesetz oder dem Kapitalanlagegesetzbuch unterliegt.



1. ein Institut von der Bundesanstalt von den Pflichten zur Einreichung eines Prüfungsberichts befreit wurde oder

2. ein Institut aufgrund der Rückgabe, der Aufhebung oder des Erlöschens der Erlaubnis nach § 35 des Kreditwesengesetzes, § 39 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder § 19 des Wertpapierinstitutsgesetzes nicht mehr der Aufsicht der Bundesanstalt nach dem Kreditwesengesetz oder dem Kapitalanlagegesetzbuch unterliegt.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 7b Subdelegation




§ 7b (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Befugnis zum Erlass von Änderungen dieser Verordnung durch Rechtsverordnung wird gemäß § 8 Absatz 9 Satz 3 des Anlegerentschädigungsgesetzes auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen.