Änderung § 95 StPO vom 25.07.2015

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§ 95 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 95 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 95


(Text neue Fassung)

§ 95 Herausgabepflicht


(Textabschnitt unverändert)

(1) Wer einen Gegenstand der vorbezeichneten Art in seinem Gewahrsam hat, ist verpflichtet, ihn auf Erfordern vorzulegen und auszuliefern.

vorherige Änderung

(2) Im Falle der Weigerung können gegen ihn die in § 70 bestimmten Ordnungs- und Zwangsmittel festgesetzt werden. Das gilt nicht bei Personen, die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind.



(2) 1 Im Falle der Weigerung können gegen ihn die in § 70 bestimmten Ordnungs- und Zwangsmittel festgesetzt werden. 2 Das gilt nicht bei Personen, die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind.




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