(3)
1Für das selbständige Verfahren gelten die
§§ 435,
436 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit
§ 434 Absatz 2 oder 3 sinngemäß.
2Örtlich zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk die juristische Person oder die Personenvereinigung ihren Sitz oder eine Zweigniederlassung hat.