Für die Vollstreckung der gerichtlichen Bußgeldentscheidung gelten §
451 Abs. 1 und 2, die §§
459 und
459g Abs. 1 sowie Abs. 2 in Verbindung mit §
459 der
Strafprozeßordnung, im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende auch §
82 Abs. 1, §
83 Abs. 2 sowie die §§
84 und
85 Abs. 5 des
Jugendgerichtsgesetzes sinngemäß.
Artikel 1 G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1648