§ 97 - Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)

neugefasst durch B. v. 19.02.1987 BGBl. I S. 602; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 14.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 73
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 454-1 Recht der Ordnungswidrigkeiten
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§ 97 Vollstreckung der Erzwingungshaft


§ 97 wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Für die Vollstreckung der Erzwingungshaft gilt § 451 Abs. 1 und 2 der Strafprozeßordnung, im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende gelten auch § 82 Abs. 1, § 83 Abs. 2 sowie die §§ 84 und 85 Abs. 5 des Jugendgerichtsgesetzes sinngemäß.

(2) Der Betroffene kann die Vollstreckung der Erzwingungshaft jederzeit dadurch abwenden, daß er den zu zahlenden Betrag der Geldbuße entrichtet.

(3) 1Macht der Betroffene nach Anordnung der Erzwingungshaft geltend, daß ihm nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist, den zu zahlenden Betrag der Geldbuße sofort zu entrichten, so wird dadurch die Vollziehung der Anordnung nicht gehemmt. 2Das Gericht kann jedoch die Vollziehung aussetzen.

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Zitierungen von § 97 OWiG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 97 OWiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in OWiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 99 OWiG Vollstreckung von Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten (vom 01.07.2017)
... eine juristische Person oder eine Personenvereinigung gelten auch die §§ 94, 96 und 97 . (2) Ist die Einziehung eines Geldbetrages (§ 29a) rechtskräftig ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Deutsch-Schweizerischer-Polizeivertrag-Umsetzungsgesetz (DECHPolVtrUG)
Artikel 1 G. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 365
§ 15 DECHPolVtrUG Vollstreckung
...  (2) Für die Vollstreckung gelten die §§ 93 bis 99 Absatz 1, die §§ 101 bis 103 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 sowie § 104 ...

Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
B. v. 02.07.1980 BGBl. I S. 1237; zuletzt geändert durch B. v. 22.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 64
Anlage 6 GO-BT Grundsätze in Immunitätsangelegenheiten und in Fällen der Genehmigung gemäß § 50 Abs. 3 StPO und § 382 Abs. 3 ZPO sowie bei Ermächtigungen gemäß § 90b Abs. 2, § 194 Abs. 4 StGB *) (vom 26.10.2021)
...  8. Vollstreckung von Freiheitsstrafen oder von Erzwingungshaft (§§ 96, 97 OWiG ) Die Genehmigung zur Erhebung der öffentlichen Klage wegen einer ... Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer Erzwingungshaft (§§ 96, 97 OWiG ) bedürfen der Genehmigung des Bundestages. Zur Vereinfachung des ... Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer Erzwingungshaft (§§ 96, 97 OWiG ) bedürfen der Genehmigung des Deutschen Bundestages. Zur Vereinfachung des ...

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
neugefasst durch B. v. 27.06.1994 BGBl. I S. 1537; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2632
§ 87n IRG Vollstreckung (vom 27.11.2020)
...  (2) Für die Vollstreckung gelten die §§ 34, 93 bis 99 Absatz 1, die §§ 101, 102, 103 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 sowie § 104 ...

Rechtspflegergesetz (RPflG)
neugefasst durch B. v. 14.04.2013 BGBl. I S. 778, 2014 I 46; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
§ 4 RPflG Umfang der Übertragung
... nach § 463 der Strafprozeßordnung oder c) der Erzwingungshaft nach § 97 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten handelt. (3) Hält der ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen
G. v. 18.10.2010 BGBl. I S. 1408
Artikel 1 2005/214/JI-UG Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
... Jugendgerichtsgesetzes. (2) Für die Vollstreckung gelten die §§ 34, 93 bis 99 Absatz 1, die §§ 101, 102, 103 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 sowie § 104 ...


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