(1) Wird der Bescheid der Verwaltungsbehörde über die Verwerfung
- 1.
- des Einspruchs (§ 69 Abs. 1) oder
- 2.
- des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist
im Verfahren nach §
62 aufgehoben, so gilt auch für die Kosten und Auslagen dieses Verfahrens die abschließende Entscheidung nach §
464 Abs. 1 und 2 der
Strafprozeßordnung.
(2) Wird der Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid verworfen (§§
70,
74 Abs. 2), so trägt er auch die Kosten des gerichtlichen Verfahrens.