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§ 5 - Altölverordnung (AltölV)

neugefasst durch B. v. 16.04.2002 BGBl. I S. 1368; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.10.2020 BGBl. I S. 2091
Geltung ab 01.11.1987; FNA: 2129-17 Umweltschutz
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§ 5 Entnahme, Untersuchung und Aufbewahrung von Proben



(1) 1Unternehmen der Altölsammlung haben bei der Übernahme von Altölen der Sammelkategorien 1 und 2 eine Probe zu entnehmen. 2Je eine Teilmenge dieser Probe (Rückstellprobe) ist von der Anfallstelle und vom Unternehmen der Altölsammlung aufzubewahren, bis die nach Absatz 2 vorgeschriebene Untersuchung durchgeführt worden ist und feststeht, dass die Altöle ordnungsgemäß entsorgt werden können.

(2) 1Wer Altöle stofflich oder energetisch verwertet, muss die Gehalte an PCB und Gesamthalogen in diesen Abfällen untersuchen oder untersuchen lassen. 2Nimmt der Betreiber einer Altölentsorgungsanlage die Untersuchung nicht selbst vor, ist sie von einer notifizierten Untersuchungsstelle durchzuführen. 3Grundlage für diese Notifizierung ist eine Akkreditierung nach DIN EN ISO 17025. 4Nimmt der Betreiber einer Altölentsorgungsanlage die Untersuchung selbst vor, ohne regelmäßig mit Erfolg an Ringversuchen teilzunehmen, kann die zuständige Behörde die Untersuchung durch eine bestimmte Untersuchungsstelle vorschreiben.

(3) 1Aus den zu untersuchenden Altölen ist eine Probe zu entnehmen. 2Eine Teilmenge dieser Probe (Rückstellprobe) ist von dem nach Absatz 2 Untersuchungspflichtigen drei Jahre aufzubewahren. 3Die Entnahme, Untersuchung und Aufbewahrung von Proben zur Überwachung der in § 3 festgesetzten Grenzwerte erfolgt nach dem in Anlage 2 beschriebenen Verfahren.

(4) 1Ergibt die Untersuchung nach Absatz 2, dass die Grenzwerte nach § 3 Satz 1 überschritten sind, hat der nach Absatz 2 Satz 1 Untersuchungspflichtige die für das Unternehmen des Altölsammlers zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten. 2Die nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 zur Aufbewahrung von Rückstellproben Verpflichteten haben die Rückstellproben der zuständigen Behörde auf Verlangen zu überlassen.



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Frühere Fassungen von § 5 AltölV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.10.2020Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Bestimmungen zur Altölentsorgung
vom 05.10.2020 BGBl. I S. 2091

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 AltölV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 AltölV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AltölV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 AltölV Ergänzende Erklärungen zur Nachweisführung (vom 15.10.2020)
... Vorschriften der Nachweisverordnung bleiben unberührt. (2) Wer Altöle nach § 5 Absatz 2 Satz 1 untersuchen muss, hat die ermittelten Gehalte an PCB und Gesamthalogen ergänzend in die ...
§ 10 AltölV Ordnungswidrigkeiten (vom 15.10.2020)
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 5 Absatz 4 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder die ...
Anlage 2 AltölV (zu § 5 Abs. 3) Probenahme und Untersuchung von Altöl (vom 15.10.2020)
... der Anfallstelle Bei der Probenahme an einer Altölanfallstelle gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 verbleiben von der Probe 250 ml bei der Anfallstelle und 250 ml beim Altölsammler.  ... 1.5 Probenahme an der Aufbereitungsstelle Bei der Probenahme für Zwecke des § 5 Abs. 2 dieser Verordnung ist die Probe in vier Teilproben zu unterteilen. Hiervon ist je eine Probe ... Die Aufbewahrung von nach dieser Verordnung entnommenen Proben richtet sich nach § 5 Abs. 1 und 3 . Im Falle eines Straf- oder Bußgeldverfahrens sind die für die Schiedsprobe ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung
V. v. 20.10.2006 BGBl. I S. 2298, 2007 I S. 2316
Artikel 2 AbfRÜbVefV Änderung der Altölverordnung
...  bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Die Bestätigung nach § 5 oder § 9 Abs. 3 in Verbindung mit § 5 oder die Freistellung nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 ... „Die Bestätigung nach § 5 oder § 9 Abs. 3 in Verbindung mit § 5 oder die Freistellung nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 sowie die Annahmeerklärung nach § 3 ... werden." b) In Absatz 6 werden die Wörter und Angaben „nach § 5 Abs. 2 Satz 1 oder in der Bestätigung des Sammelentsorgungsnachweises nach § 9 Abs. 2 in ... 13 Abs. 1 Satz 1 der Nachweisverordnung" durch die Wörter und Angaben „nach § 5 Abs. 1 Satz 1 oder in der Bestätigung des Sammelentsorgungsnachweises nach § 9 Abs. 3 in ...

Zweite Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Bestimmungen zur Altölentsorgung
V. v. 05.10.2020 BGBl. I S. 2091
Artikel 1 AltölERÄndV Änderung der Altölverordnung
... und die Angabe „Nr." durch das Wort „Nummer" ersetzt. 6. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:  ... Mit einem PCB-Gehalt von nicht mehr als 50 mg/kg." 13. Anlage 2 (zu § 5 Abs. 3 ) Probenahmen und Untersuchung von Altöl wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 ...