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Zweite Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Bestimmungen zur Altölentsorgung (AltölERÄndV k.a.Abk.)

V. v. 05.10.2020 BGBl. I S. 2091 (Nr. 45); Geltung ab 15.10.2020
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Eingangsformel *



Es verordnet auf Grund

-
des § 8 Absatz 2, des § 10 Absatz 1 Nummer 4 und des § 25 Absatz 1 und 2 Nummer 1 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), nach Anhörung der beteiligten Kreise sowie

-
des § 65 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes,

jeweils in Verbindung mit § 67 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, die Bundesregierung, unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundestages vom 2. Juli 2020:


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*
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/851 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 109).


Artikel 1 Änderung der Altölverordnung


Artikel 1 ändert mWv. 15. Oktober 2020 AltölV § 1, § 1a, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 10, § 11, Anlage 1, Anlage 2, Anlage 3

Die Altölverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2002 (BGBl. I S. 1368), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 14 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird das Wort „Einsammler" durch das Wort „Sammler" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

cc)
In Nummer 3 werden nach dem Wort „Entsorgungsträger" das Komma und die Wörter „soweit sie Altöl entsorgen, und" durch einen Punkt ersetzt.

dd)
Nummer 4 wird aufgehoben.

b)
In Absatz 3 wird die Angabe „Abs." durch das Wort „Absatz" und die Angabe „Nr." durch das Wort „Nummer" ersetzt.

2.
In § 1a Absatz 4 wird die Angabe „Abs." durch das Wort „Absatz" und die Angabe „Nr." durch das Wort „Nummer" ersetzt.

3.
§ 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die stoffliche Verwertung von Altölen hat Vorrang vor der energetischen Verwertung und der Beseitigung, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Im Rahmen der stofflichen Verwertung hat die Aufbereitung Vorrang vor alternativ in Frage kommenden Recyclingverfahren nach Maßgabe von § 6 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes."

4.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

bb)
In Satz 1 wird das Wort „aufbereitet" durch die Wörter „stofflich verwertet" ersetzt.

cc)
In Satz 2 werden die Wörter „das Aufbereitungsverfahren" durch die Wörter „stoffliche Verwertung" und das Wort „Aufbereitung" durch die Wörter „stofflichen Verwertung" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

5.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „Abs." durch das Wort „Absatz" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Einsammlern" durch das Wort „Sammlern" ersetzt und werden die Wörter „getrennt von anderen Altölen gehalten, getrennt eingesammelt" durch die Wörter „getrennt gesammelt" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Getrennthaltung" durch das Wort „Getrenntsammlung" ersetzt.

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Im ersten Halbsatz wird das Wort „Aufbereitung," durch die Wörter „stofflichen und" ersetzt.

bb)
Im zweiten Halbsatz wird das Wort „Getrennthaltung" durch das Wort „Getrenntsammlung" ersetzt.

d)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Einsammler" durch das Wort „Sammler" und das Wort „Getrennthaltung" durch das Wort „Getrenntsammlung" ersetzt.

bb)
In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils die Angabe „Abs." durch das Wort „Absatz" und die Angabe „Nr." durch das Wort „Nummer" ersetzt.

e)
In Absatz 6 wird das Wort „Einsammlern" durch das Wort „Sammlern", das Wort „halten" durch das Wort „sammeln", wird jeweils die Angabe „Abs." durch das Wort „Absatz" und die Angabe „Nr." durch das Wort „Nummer" ersetzt.

6.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „aufbereitet" durch das Wort „stofflich" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Nimmt der Betreiber einer Altölentsorgungsanlage die Untersuchung nicht selbst vor, ist sie von einer notifizierten Untersuchungsstelle durchzuführen. Grundlage für diese Notifizierung ist eine Akkreditierung nach DIN EN ISO 17025. Nimmt der Betreiber einer Altölentsorgungsanlage die Untersuchung selbst vor, ohne regelmäßig mit Erfolg an Ringversuchen teilzunehmen, kann die zuständige Behörde die Untersuchung durch eine bestimmte Untersuchungsstelle vorschreiben."

b)
In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 1" gestrichen und wird das Wort „Altöleinsammlers" durch das Wort „Altölsammlers" ersetzt.

7.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird das Wort „Aufarbeitung" durch das Wort „stofflichen" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird das Wort „Aufbereitung" durch das Wort „stofflichen" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „Abs." durch das Wort „Absatz" ersetzt.

c)
In Absatz 4 wird jeweils die Angabe „Nr." durch das Wort „Nummer" ersetzt.

d)
In Absatz 6 werden die Wörter „der §§ 30 und 31" durch die Angabe „des § 30" ersetzt.

8.
In § 7 wird nach dem Wort „Lösemitteln," das Wort „Benzin," eingefügt.

9.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird jeweils die Angabe „1a" durch die Angabe „2" ersetzt.

b)
Die Absätze 1a bis 3 werden die Absätze 2 bis 4.

c)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn für den gewerbsmäßigen Verkauf von Verbrennungsmotoren- und Getriebeölen an Endverbraucher Fernkommunikationsmittel verwendet werden."

10.
§ 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „Absatz 1" gestrichen und wird das Wort „aufbereitet" durch die Wörter „stofflich verwertet" ersetzt.

b)
In Nummer 3 werden die Wörter „nicht getrennt hält," gestrichen und wird das Wort „einsammelt" durch das Wort „sammelt" ersetzt.

c)
In Nummer 5 wird das Wort „hält" durch das Wort „sammelt" ersetzt.

11.
§ 11 wird aufgehoben.

12.
Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 3 und 6) Zuordnung von Abfallschlüsseln zu einer Sammelkategorie wird wie folgt geändert:

a)
Nach der sechsten Ziffer eines jeden Abfallschlüssels der Sammelkategorien 1 bis 4 wird jeweils ein Sternchen „*" eingefügt.

b)
In der Sammelkategorie 3 werden jeweils die Wörter „, mit einem PCB-Gehalt von nicht mehr als 50 mg/kg" durch folgende Fußnote 1 ersetzt:

1
Mit einem PCB-Gehalt von nicht mehr als 50 mg/kg."

13.
Anlage 2 (zu § 5 Abs. 3) Probenahmen und Untersuchung von Altöl wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „DIN 51 750 Teil 1, Ausgabe August 1983, und Teil 2, Ausgabe März 1984" durch die Wörter „DIN EN ISO 3170, Ausgabe Juni 2004 (und DIN EN ISO 3170 Berichtigung 1, Ausgabe Dezember 2007) und DIN EN ISO 3171, Ausgabe November 2000" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „DIN 51 750" durch die Angabe „DIN EN ISO 3170 und DIN EN ISO 3171" ersetzt.

b)
In Nummer 1.8 werden die Wörter „DIN 51 848, Ausgabe März 1984" durch die Wörter „DIN EN ISO 4259-2, Ausgabe Februar 2020" ersetzt.

c)
Nummer 3.3.2.1 wird wie folgt geändert:

aa)
In der Überschrift werden die Wörter „nach Wickbold" gestrichen.

bb)
In Satz 1 werden die Wörter „in einer Wickbold-Apparatur in Anlehnung an DIN EN ISO 24 260, Mai 1994" durch die Wörter „in Anlehnung an das Verbrennungsverfahren zur Bestimmung des Halogen- und Schwefelgehalts in Materialien durch Verbrennung in einem geschlossenen, Sauerstoff enthaltenen System nach DIN EN 14 582, Ausgabe Dezember 2016" und im letzten Halbsatz wird die Angabe „April 1995" durch die Angabe „Juli 2009" ersetzt.

d)
In Nummer 3.3.2.2 werden die Wörter „DIN 51 577 Teil 2, Ausgabe Januar 1993, bzw. DIN 51 577 Teil 3, Ausgabe Juni 1990" durch die Wörter „DIN ISO 15 597, Ausgabe Januar 2006" ersetzt.

14.
Anlage 3 (zu § 6 Abs. 1 und 2) Erklärung über die Entsorgung von Altölen wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut rechts unter der Begleitschein-Nr. wird wie folgt gefasst:

„Hier ist die Nummer des Begleitscheins einzutragen, soweit der Erklärungspflichtige nach § 50 Abs. 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit der Nachweisverordnung Begleitscheine auszufüllen hat."

b)
Nummer 1.4 wird wie folgt gefasst:

„1.4
Dem Altöl wurden im Betrieb weder Fremdstoffe, wie synthetische Öle auf der Basis von PCB oder deren Ersatzprodukte, beigefügt noch Abfälle, die dazu führen, dass Altöle nicht mehr stofflich verwertet werden können."

c)
In Nummer 2.1 wird das Wort „aufbereiten" durch das Wort „stofflich" ersetzt.


Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 14. Oktober 2020.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit

Svenja Schulze