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§ 4 - Altölverordnung (AltölV)

neugefasst durch B. v. 16.04.2002 BGBl. I S. 1368; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.10.2020 BGBl. I S. 2091
Geltung ab 01.11.1987; FNA: 2129-17 Umweltschutz
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§ 4 Getrennte Entsorgung, Vermischungsverbote



(1) Es ist verboten, Altöle im Sinne des § 1a Absatz 1 mit anderen Abfällen zu vermischen.

(2) 1Öle auf der Basis von PCB, die insbesondere in Transformatoren, Kondensatoren und Hydraulikanlagen enthalten sein können, müssen von Besitzern, Sammlern und Beförderern getrennt gesammelt, getrennt befördert und getrennt einer Entsorgung zugeführt werden. 2Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen, wenn eine Getrenntsammlung an der Anfallstelle aus betriebstechnischen Gründen nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand durchführbar ist und eine Entsorgung in einer dafür nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zugelassenen Anlage vom Altölbesitzer nachgewiesen wird.

(3) Altöle unterschiedlicher Sammelkategorien nach Anlage 1 dürfen nicht untereinander gemischt werden.

(4) In nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zugelassenen Anlagen zur stofflichen und energetischen Verwertung oder sonstigen Entsorgung von Altölen oder Abfällen gelten die Verbote nach den Absätzen 1 bis 3 nicht, soweit eine Getrenntsammlung der Altöle zur Einhaltung der Pflicht zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung sowie zur vorrangigen Aufbereitung der Altöle nicht erforderlich und eine Vermischung der Altöle in der Zulassung der Entsorgungsanlage vorgesehen ist.

(5) 1Das Verbot nach Absatz 3 gilt nicht für Erzeuger, Besitzer, Sammler oder Beförderer von Altölen der Sammelkategorien 2 bis 4 nach Anlage 1, soweit eine Getrenntsammlung der Altöle nicht erforderlich ist, die Entsorgung der Altöle in einer Entsorgungsanlage erfolgt, in deren Zulassung eine Vermischung der Altöle nach Absatz 4 vorgesehen ist und die ordnungsgemäße Entsorgung der vermischten Altöle durch einen Entsorgungsnachweis oder Sammelentsorgungsnachweis nach den Bestimmungen der Nachweisverordnung bestätigt worden ist. 2Satz 1 gilt für die Erzeuger, Besitzer oder Beförderer von Altölen entsprechend, soweit die Entsorgung vermischter Altöle in der Anlage eines Altölentsorgers erfolgt, der nach § 7 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 der Nachweisverordnung von der Bestätigungspflicht freigestellt ist. 3Die Bestätigung nach § 5 oder § 9 Absatz 3 in Verbindung mit § 5 oder die Freistellung nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 sowie die Annahmeerklärung nach § 3 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 4 Satz 1 und § 9 Absatz 3 Satz 2 der Nachweisverordnung für die Entsorgung gemischter Altöle, darf nur unter Beachtung der Absätze 1 und 2 sowie des Absatzes 2 Satz 2 und Absatz 4 erteilt werden.

(6) Abweichend von Absatz 3 sind Altöle der Sammelkategorien 1 bis 4 nach Anlage 1 von Erzeugern, Sammlern, Beförderern und Entsorgern nach Abfallschlüsseln getrennt zu sammeln, soweit dies in der Genehmigung nach § 4 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Altölentsorgungsanlage oder in der Bestätigung des Entsorgungsnachweises nach § 5 Absatz 1 Satz 1 oder in der Bestätigung des Sammelentsorgungsnachweises nach § 9 Absatz 3 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 oder der Freistellung nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 der Nachweisverordnung angeordnet ist.

(7) § 30 der Nachweisverordnung findet entsprechende Anwendung.





 

Frühere Fassungen von § 4 AltölV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.10.2020Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Bestimmungen zur Altölentsorgung
vom 05.10.2020 BGBl. I S. 2091
aktuell vorher 01.02.2007Artikel 2 Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung
vom 20.10.2006 BGBl. I S. 2298
aktuellvor 01.02.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 AltölV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 AltölV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AltölV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 AltölV Ordnungswidrigkeiten (vom 15.10.2020)
...  1. entgegen § 3 Satz 1 Altöle stofflich verwertet, 2. entgegen § 4 Absatz 1 Altöle mit anderen Abfällen vermischt, 3. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 ... entgegen § 4 Absatz 1 Altöle mit anderen Abfällen vermischt, 3. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 dort genannte Öle nicht getrennt sammelt, nicht getrennt befördert oder nicht getrennt ... getrennt befördert oder nicht getrennt einer Entsorgung zuführt, 4. entgegen § 4 Absatz 3 Altöle untereinander mischt, 5. entgegen § 4 Absatz 6 Satz 1 Altöle ... 4. entgegen § 4 Absatz 3 Altöle untereinander mischt, 5. entgegen § 4 Absatz 6 Satz 1 Altöle nicht getrennt sammelt oder 6. entgegen § 8 Absatz 1 eine ...
Anlage 1 AltölV (zu § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 3 und 6) Zuordnung von Abfallschlüsseln zu einer Sammelkategorie (vom 15.10.2020)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung
V. v. 20.10.2006 BGBl. I S. 2298, 2007 I S. 2316
Artikel 2 AbfRÜbVefV Änderung der Altölverordnung
... vom 16. April 2002 (BGBl. I S. 1368) wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:  ...

Zweite Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Bestimmungen zur Altölentsorgung
V. v. 05.10.2020 BGBl. I S. 2091
Artikel 1 AltölERÄndV Änderung der Altölverordnung
... Verwertung" ersetzt. b) Absatz 2 wird aufgehoben. 5. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „Abs." durch ... ersetzt. 11. § 11 wird aufgehoben. 12. Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 3 und 6 ) Zuordnung von Abfallschlüsseln zu einer Sammelkategorie wird wie folgt geändert: ...