§ 6b - Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier (EiVermNV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 18.01.1995 BGBl. I S. 46; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 21.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 168
Geltung ab 31.12.1977; FNA: 7849-2-4-1 Handelsklassen, Qualitätsnormen
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§ 6b Datenverarbeitung und Datenübermittlung


§ 6b hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

1Zum Zweck der Durchführung und Überwachung der Einhaltung der Vermarktungsnormen verarbeitet die zuständige Behörde Daten nach der Anlage des Marktorganisationsgesetzes. 2Die nach Satz 1 verarbeiteten Daten werden durch die zuständigen Behörden der Länder an die Bundesanstalt übermittelt, soweit dies für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben dieser Stellen erforderlich ist. 3Die Bundesanstalt übermittelt die nach Satz 1 verarbeiteten Daten an die zuständigen Behörden der Länder und anderer Mitgliedstaaten sowie an die Europäische Kommission, soweit dies für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben dieser Stellen erforderlich ist.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier, der Obst-Gemüse-Vermarktungsnormen-Durchführungsverordnung sowie der Milchproduktqualitätsverordnung und weiterer Verordnungen des Milchproduktrechts V. v. 21. Mai 2026 BGBl. 2026 I Nr. 168 m.W.v. 12. Juni 2026

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Frühere Fassungen von § 6b Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 12.06.2026Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier, der Obst-Gemüse-Vermarktungsnormen-Durchführungsverordnung sowie der Milchproduktqualitätsverordnung und weiterer Verordnungen des Milchproduktrechts
vom 21.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 168
aktuell vorher 08.11.2024Artikel 5 Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften für tierische Erzeugnisse
vom 30.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 342
aktuellvor 08.11.2024früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 6b Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6b EiVermNV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EiVermNV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier, der Obst-Gemüse-Vermarktungsnormen-Durchführungsverordnung sowie der Milchproduktqualitätsverordnung und weiterer Verordnungen des Milchproduktrechts
V. v. 21.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 168
Artikel 1 EiVermNVuaÄndV Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier
... (EU) 2023/2466; die Mitteilung hat unverzüglich zu erfolgen." 4. § 6b wird durch den folgenden § 6b ersetzt: „§ 6b Datenverarbeitung und ... hat unverzüglich zu erfolgen." 4. § 6b wird durch den folgenden § 6b ersetzt: „§ 6b Datenverarbeitung und Datenübermittlung Zum ... 4. § 6b wird durch den folgenden § 6b ersetzt: „ § 6b Datenverarbeitung und Datenübermittlung Zum Zweck der Durchführung und ...

Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften für tierische Erzeugnisse
V. v. 30.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 342
Artikel 5 TierErzMORÄndV Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier
... Absatz 4 wird aufgehoben. 8. Nach § 6 werden die folgenden §§ 6a und 6b eingefügt: „§ 6a Anordnungen der zuständigen Behörden ... betroffenen Partie nicht nachgewiesen wird, ist der Verbleib der Ware nachzuweisen. § 6b Datenverarbeitung und Datenübermittlung Zum Zweck der Durchführung von ...


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