1Zum Zweck der Durchführung und Überwachung der Einhaltung der Vermarktungsnormen verarbeitet die zuständige Behörde Daten nach der Anlage des
Marktorganisationsgesetzes.
2Die nach Satz 1 verarbeiteten Daten werden durch die zuständigen Behörden der Länder an die Bundesanstalt übermittelt, soweit dies für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben dieser Stellen erforderlich ist.
3Die Bundesanstalt übermittelt die nach Satz 1 verarbeiteten Daten an die zuständigen Behörden der Länder und anderer Mitgliedstaaten sowie an die Europäische Kommission, soweit dies für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben dieser Stellen erforderlich ist.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier, der Obst-Gemüse-Vermarktungsnormen-Durchführungsverordnung sowie der Milchproduktqualitätsverordnung und weiterer Verordnungen des Milchproduktrechts
V. v. 21.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 168
Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften für tierische Erzeugnisse
V. v. 30.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 342