| § 6b a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.06.2026 geltenden Fassung | § 6b n.F. (neue Fassung) in der am 12.06.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 21.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 168 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 6b Datenverarbeitung und Datenübermittlung | |
| (Text alte Fassung) Zum Zweck der Durchführung von Kontrollen verarbeitet und übermittelt die zuständige Behörde die Daten nach Abschnitt III der Anlage des Marktorganisationsgesetzes. | (Text neue Fassung) 1 Zum Zweck der Durchführung und Überwachung der Einhaltung der Vermarktungsnormen verarbeitet die zuständige Behörde Daten nach der Anlage des Marktorganisationsgesetzes. 2 Die nach Satz 1 verarbeiteten Daten werden durch die zuständigen Behörden der Länder an die Bundesanstalt übermittelt, soweit dies für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben dieser Stellen erforderlich ist. 3 Die Bundesanstalt übermittelt die nach Satz 1 verarbeiteten Daten an die zuständigen Behörden der Länder und anderer Mitgliedstaaten sowie an die Europäische Kommission, soweit dies für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben dieser Stellen erforderlich ist. |