Änderung § 6b Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier vom 12.06.2026

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 6b a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.06.2026 geltenden Fassung
§ 6b n.F. (neue Fassung)
in der am 12.06.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 168
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 6b Datenverarbeitung und Datenübermittlung


(Text alte Fassung)

Zum Zweck der Durchführung von Kontrollen verarbeitet und übermittelt die zuständige Behörde die Daten nach Abschnitt III der Anlage des Marktorganisationsgesetzes.

(Text neue Fassung)

1 Zum Zweck der Durchführung und Überwachung der Einhaltung der Vermarktungsnormen verarbeitet die zuständige Behörde Daten nach der Anlage des Marktorganisationsgesetzes. 2 Die nach Satz 1 verarbeiteten Daten werden durch die zuständigen Behörden der Länder an die Bundesanstalt übermittelt, soweit dies für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben dieser Stellen erforderlich ist. 3 Die Bundesanstalt übermittelt die nach Satz 1 verarbeiteten Daten an die zuständigen Behörden der Länder und anderer Mitgliedstaaten sowie an die Europäische Kommission, soweit dies für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben dieser Stellen erforderlich ist.

(heute geltende Fassung) 



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