§ 6 Überwachung durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, Ein- und Ausfuhr von Eiern, Zuständigkeit für Kommunikation
(1)
1Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) ist zuständig für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der in
§ 1 genannten Rechtsakte und dieser Verordnung
- 1.
- bei der Einfuhr von Eiern aus Drittländern und
- 2.
- bei der Ausfuhr von Eiern in diese Länder.
2Die Zollbehörde darf Anmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nur annehmen, wenn die Bundesanstalt der Zollbehörde mitgeteilt hat, dass für die betreffenden Partien die Vermarktungsnormen für Eier eingehalten werden, oder die betreffenden Partien aufgrund der Risikobewertung nicht kontrolliert werden müssen.
(2)
1Wenn bei der Ausfuhr von Eiern in ein Drittland von der Möglichkeit des Artikels 21 der
Delegierten Verordnung (EU) 2023/2465 Gebrauch gemacht werden soll, ist dies der Bundesanstalt spätestens drei Werktage vor Versendung der Eier nach Maßgabe des Satzes 2 schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.
2Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:
- 1.
- Name, Anschrift und Telekommunikationsdaten des Antragstellers,
- 2.
- Name und Anschrift des ausführenden Unternehmens,
- 3.
- Name, Anschrift und Telekommunikationsdaten des Empfängers,
- 4.
- Anzahl der auszuführenden Eier,
- 5.
- Benennung der Bestimmungen der in § 1 genannten Vorschriften, von denen abgewichen werden soll,
- 6.
- Zeitpunkt und Ort der Verladung der Partie und
- 7.
- einen Nachweis über die rechtlichen Anforderungen des Empfängerlandes, die die Abweichung von den Anforderungen des Anhangs VII Teil VI der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2465 erforderlich machen.
(3) Die Bundesanstalt leitet eine Durchschrift der Anzeige unverzüglich an die zuständigen Behörden der Länder weiter.
(4) Die Bundesanstalt ist zuständig für die Erfüllung der folgenden Aufgaben:
- 1.
- die Unterrichtung der nach Landesrecht zuständigen Behörde über eine Ausnahme nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2465, die durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gewährt worden ist,
- 2.
- die Unterrichtung der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union über eine Ausnahme nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2465, die durch eine Behörde eines Landes gewährt worden ist,
- 3.
- die Richtung eines Amtshilfeersuchens nach Artikel 104 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 an die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union auf Verlangen einer nach Landesrecht zuständigen Behörde,
- 4.
- die Kenntnisgabe eines Amtshilfeersuchens nach Artikel 104 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 einer Behörde eines anderen Mitgliedstaates an die nach Landesrecht zuständige Behörde,
- 5.
- die Meldung von durch die zuständigen Behörden der Länder gemeldeten Verstößen und hinreichenden Verdachtsfällen nach Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2466 an die Europäische Kommission.
(5) Die Länder haben der Bundesanstalt, soweit diese gemäß Absatz 4 zuständig ist, Folgendes mitzuteilen:
- 1.
- die Kontrolldienste nach Artikel 9 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2466,
- 2.
- die Gewährung einer Ausnahme nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2465 vor Beginn der ersten Lieferung,
- 3.
- Verstöße und hinreichende Verdachtsfälle im Sinne des Artikels 11 Satz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2466; die Mitteilung hat unverzüglich zu erfolgen.
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interne Verweise§ 7 EiVermNV Ordnungswidrigkeiten (vom 12.06.2026) ... nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 3. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder ... Absatzes 1 Nummer 3 die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, soweit sie nach § 6 Absatz 1 Satz 1 für die Überwachung zuständig ist, 2. im Sinne des § 38 Absatz 3 ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung handelsklassenrechtlicher Vorschriften
V. v. 26.09.2011 BGBl. I S. 1914
Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Verordnung zur Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier
V. v. 25.07.2011 BGBl. I S. 1685
Artikel 1 EiVermNVÄndV Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier ... geben; soweit Muster bekannt gegeben sind, sind diese zu verwenden." 4. § 6 wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift werden nach dem Wort ... ee) Folgende Nummer 5 wird angefügt: „5. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht." ... 3 oder nach § 7 Absatz 3 Nummer 5" ersetzt. b) Die Angabe „§ 6 Nr. 1" wird durch die Angabe „§ 6 Absatz 1" ... ersetzt. b) Die Angabe „§ 6 Nr. 1" wird durch die Angabe „§ 6 Absatz 1" ...
Verordnung zur Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier, der Obst-Gemüse-Vermarktungsnormen-Durchführungsverordnung sowie der Milchproduktqualitätsverordnung und weiterer Verordnungen des Milchproduktrechts
V. v. 21.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 168
Verordnung zur Änderung eier- und fleischhandelsrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.06.2014 BGBl. I S. 793
Verordnung zur Änderung eier- und fleischhandelsrechtlicher Vorschriften
V. v. 04.01.2019 BGBl. I S. 2
Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften für tierische Erzeugnisse
V. v. 30.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 342
Artikel 5 TierErzMORÄndV Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier ... bekannt geben; sofern Muster bekannt gegeben sind, sind diese zu verwenden." 7. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... (EU) 2023/2465" ersetzt. c) Absatz 4 wird aufgehoben. 8. Nach § 6 werden die folgenden §§ 6a und 6b eingefügt: „§ 6a ... 2 bis 5 werden durch die folgenden Nummern 2 und 3 ersetzt: „2. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder ... Absatzes 1 Nummer 2 die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, soweit sie nach § 6 Absatz 1 Satz 1 für die Überwachung zuständig ist, 2. im Sinne des § 38 Absatz 3 ...
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