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Änderung § 6 Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier vom 05.08.2011

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.08.2011 geltenden Fassung
§ 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 05.08.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 25.07.2011 BGBl. I S. 1685
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Überwachung durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung


(Text neue Fassung)

§ 6 Überwachung durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, Ein- und Ausfuhr von Eiern


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) ist zuständig für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der in § 1 genannten Rechtsakte und dieser Verordnung

1. bei der Einfuhr von Eiern aus dritten Ländern, solange die Eier Zollgut sind, und



(1) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) ist zuständig für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der in § 1 genannten Rechtsakte und dieser Verordnung

1. bei der Einfuhr von Eiern aus Drittländern, solange die Eier Zollgut sind, und

(Textabschnitt unverändert)

2. bei der Ausfuhr von Eiern in diese Länder.

vorherige Änderung

 


(2) Wenn bei der Ausfuhr von Eiern in ein Drittland von der Möglichkeit des Artikels 29 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 Gebrauch gemacht werden soll, ist dies der Bundesanstalt spätestens drei Werktage vor Versendung der Eier nach Maßgabe des Satzes 2 schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:

1. Name und Anschrift des Antragstellers,

2. Name und Anschrift des ausführenden Unternehmens,

3. Name und Anschrift des Empfängers,

4. Anzahl der auszuführenden Eier,

5. Benennung der Bestimmungen der in § 1 genannten Vorschriften, von denen abgewichen werden soll,

6. Zeitpunkt und Ort der Verladung der Partie und

7. einen Nachweis über die rechtlichen Anforderungen des Empfängerlandes, die die Abweichung von den Anforderungen des Anhangs XIV Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 erforderlich machen.

(3) Die Bundesanstalt leitet eine Durchschrift der Anzeige unverzüglich an die zuständigen Behörden der Länder weiter.

 (keine frühere Fassung vorhanden)