- 1.
- entgegen Artikel 7 Absatz 2 Satz 1 Informationen nicht auf den Begleitpapieren vermerkt,
- 2.
- entgegen Artikel 16 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht,
- 3.
- entgegen Artikel 19 Satz 1 verpackte Eier der Klasse A umpackt,
- 4.
- entgegen Artikel 20 Absatz 1 oder Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, oder Artikel 22 Absatz 2 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt,
- 5.
- entgegen Artikel 21 Absatz 1 oder Artikel 22 Absatz 1 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig fertigt,
- 6.
- entgegen Artikel 22 Absatz 1 Satz 2 die Bestandsbuchführung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert,
- 7.
- entgegen Artikel 23 Aufzeichnungen oder Unterlagen nicht aufbewahrt oder
- 8.
- entgegen Artikel 24 Absatz 5 Satz 2 eine Aufzeichnung nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach §
1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des
Handelsklassengesetzes mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
- 1.
- entgegen § 1b Eier zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt,
- 2.
- entgegen § 2 in Rechnungen, Lieferscheinen oder sonstigen Transportbegleitpapieren nicht die jeweilige Güte- und Gewichtsklasse angibt,
- 3.
- entgegen § 3 für Eier ohne Angabe der jeweiligen Güte- und Gewichtsklasse wirbt,
- 4.
- entgegen § 4 Preisnotierungen oder Preisfeststellungen für Eier nicht die vorgeschriebene Güte- und Gewichtsklasse zugrunde legt oder
- 5.
- entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 25.07.2011 BGBl. I S. 1685
V. v. 04.01.2019 BGBl. I S. 2