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Änderung § 1 Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier vom 05.08.2011

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.08.2011 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 23.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 7 V. v. 04.01.2019 BGBl. I S. 2
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(Text alte Fassung)

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über Vermarktungsnormen, die im Rahmen der Gemeinsamen Marktorganisation für Eier erlassen sind.

(Text neue Fassung)

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über Vermarktungsnormen für Eier.