Änderung § 7 Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier vom 12.06.2026

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.06.2026 geltenden Fassung
§ 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 12.06.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 168
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe c des Marktorganisationsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1. entgegen § 1b Eier zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder

3.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 6a Absatz 1 Satz 2 zuwiderhandelt.

(Text neue Fassung)

2. entgegen § 2 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

3. entgegen §
6 Absatz 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder

4.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 6a Absatz 1 Satz 2 zuwiderhandelt.

(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und

vorherige Änderung

1. im Sinne des § 38 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 des Marktorganisationsgesetzes ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, soweit sie nach § 6 Absatz 1 Satz 1 für die Überwachung zuständig ist,



1. im Sinne des § 38 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 des Marktorganisationsgesetzes ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, soweit sie nach § 6 Absatz 1 Satz 1 für die Überwachung zuständig ist,

2. im Sinne des § 38 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 des Marktorganisationsgesetzes ist in den übrigen Fällen des Absatzes 1 die zuständige oberste Landesbehörde.



(heute geltende Fassung) 
 



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