| § 7 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.06.2026 geltenden Fassung | § 7 n.F. (neue Fassung) in der am 12.06.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 21.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 168 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Ordnungswidrigkeiten | |
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe c des Marktorganisationsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 1b Eier zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt, | |
| (Text alte Fassung) 2. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder 3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 6a Absatz 1 Satz 2 zuwiderhandelt. | (Text neue Fassung) 2. entgegen § 2 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 3. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder 4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 6a Absatz 1 Satz 2 zuwiderhandelt. |
(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und | |
1. im Sinne des § 38 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 des Marktorganisationsgesetzes ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, soweit sie nach § 6 Absatz 1 Satz 1 für die Überwachung zuständig ist, | 1. im Sinne des § 38 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 des Marktorganisationsgesetzes ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, soweit sie nach § 6 Absatz 1 Satz 1 für die Überwachung zuständig ist, |
2. im Sinne des § 38 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 des Marktorganisationsgesetzes ist in den übrigen Fällen des Absatzes 1 die zuständige oberste Landesbehörde. | |