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Änderung § 6a Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier vom 05.08.2011

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§ 6a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.08.2011 geltenden Fassung
§ 6a n.F. (neue Fassung)
in der am 05.08.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 25.07.2011 BGBl. I S. 1685

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§ 6a Banderolen und Etiketten


(Text neue Fassung)

§ 6a (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Bundesanstalt ist zuständig für die Erteilung der Banderolen und Etiketten und die Festlegung ihrer Muster nach den § 1 genannten Rechtsakten. Das Verfahren für die Erteilung der Banderolen und Etiketten sowie ihre Muster werden von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekanntgegeben.