Änderung § 8 Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier vom 05.08.2011

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§ 8 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.08.2011 geltenden Fassung
§ 8 n.F. (neue Fassung)
in der am 05.08.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 25.07.2011 BGBl. I S. 1685
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten


(Text alte Fassung)

Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 des Handelsklassengesetzes und nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 dieser Verordnung ist die Bundesanstalt Verwaltungsbehörde im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, soweit sie nach § 6 Nr. 1 für die Überwachung zuständig ist.

(Text neue Fassung)

Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 des Handelsklassengesetzes und nach § 7 Absatz 3 Nummer 1 in Verbindung mit § 1b Absatz 2 Nummer 3 oder nach § 7 Absatz 3 Nummer 5 dieser Verordnung ist die Bundesanstalt Verwaltungsbehörde im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, soweit sie nach § 6 Absatz 1 für die Überwachung zuständig ist.

 



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