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Änderung § 1 Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier vom 23.01.2019

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.01.2019 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 23.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 7 V. v. 04.01.2019 BGBl. I S. 2
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(Text alte Fassung)

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über Vermarktungsnormen für Eier erlassen sind.

(Text neue Fassung)

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über Vermarktungsnormen für Eier.

(heute geltende Fassung)