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§ 8 - Namensänderungsgesetz (NamÄndG)

neugefasst durch B. v. 26.03.2021 BGBl. I S. 738; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 17 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 401-1 Nebengesetze zum Allgemeinen Teil
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§ 8



(1) 1Ist zweifelhaft, welchen Familiennamen ein Deutscher im Sinne des Grundgesetzes, ein Staatenloser oder heimatloser Ausländer mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland oder ein Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling mit Wohnsitz im Inland zu führen berechtigt ist, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde den zu führenden Namen auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen mit allgemein verbindlicher Wirkung feststellen. 2Die Vorschriften der §§ 2, 3 Absatz 2, der §§ 4 und 5 finden entsprechende Anwendung.

(2) Ist in einem auf Antrag eines Beteiligten eingeleiteten Verfahren die Entscheidung von der Beurteilung einer familienrechtlichen Vorfrage abhängig, so kann die nach Landesrecht zuständige Behörde das Verfahren auf Antrag oder von Amts wegen aussetzen und den Antragsteller zur Herbeiführung einer Entscheidung über diese Vorfrage auf den Rechtsweg verweisen.



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Frühere Fassungen von § 8 NamÄndG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.03.2021Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen
vom 09.03.2021 BGBl. I S. 322

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 NamÄndG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 NamÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NamÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13a NamÄndG (vom 18.03.2021)
... Rechtsverordnung die zuständigen Behörden abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 1, den §§ 8 und 9 zu bestimmen. Sie können diese Ermächtigung auf oberste ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen
G. v. 09.03.2021 BGBl. I S. 322
Artikel 1 NamÄndG-ÄndG Änderung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen
... alle Antragsteller durchführen." 4. § 6 wird aufgehoben. 5. § 8 wird wie folgt gefasst: „§ 8 (1) Ist zweifelhaft, welchen ... 4. § 6 wird aufgehoben. 5. § 8 wird wie folgt gefasst: „ § 8 (1) Ist zweifelhaft, welchen Familiennamen ein Deutscher im Sinne des Grundgesetzes, ... § 13 wird aufgehoben. 10. In § 13a wird die Angabe „§§ 6, 8 , 9 und 11" durch die Wörter „den §§ 8 und 9" ... 13a wird die Angabe „§§ 6, 8, 9 und 11" durch die Wörter „den §§ 8 und 9" ...