(2) Ausgenommen von der Übertragung der Zuständigkeiten nach Absatz 1 und somit der Zentrale vorbehalten sind:
- 1.
- Die Herbeiführung versorgungsrechtlicher Entscheidungen, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben,
- 2.
- Entscheidungen, die nach dem Gesetz oder in Verwaltungsvorschriften der obersten Dienstbehörde vorbehalten sind, zum Beispiel nach § 5 Abs. 3 Satz 2, § 6 Abs. 2 Satz 2, §§ 60, 64 Beamtenversorgungsgesetz,
- 3.
- Entscheidungen über das Absehen von der Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge aus Billigkeitsgründen nach § 52 Abs. 2 Satz 3 Beamtenversorgungsgesetz, wenn der von der Zentrale durch besondere Anweisung festgesetzte Höchstbetrag überschritten wird,
- 4.
- die vor und aus Anlass des Eintritts des Versorgungsfalles zu treffenden Entscheidungen und Maßnahmen zur erstmaligen Festsetzung der Versorgungsbezüge für die der Zentrale angehörenden Beamten des höheren Dienstes,
- 5.
- die vor und aus Anlass des Eintritts des Versorgungsfalles zu treffenden Entscheidungen und Maßnahmen zur erstmaligen Festsetzung von Versorgungsbezügen der von § 14 des Gesetzes über die Unternehmensverfassung der Deutschen Bundespost (PostVerfG) erfassten Personen mit Ausnahme der vertraglichen Versorgungsansprüche nach § 12 Abs. 5 des Gesetzes über die Unternehmensverfassung der Deutschen Bundespost (PostVerfG), soweit der Versorgungsanspruch bei der Deutschen Post AG besteht,
- 6.
- die vor und aus Anlass des Eintritts des Versorgungsfalles zu treffenden Entscheidungen und Maßnahmen zur erstmaligen Festsetzung von Versorgungsbezügen im Rahmen des Beamtenversorgungsrechts des von § 47 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Unternehmensverfassung der Deutschen Bundespost (PostVerfG) erfassten Personenkreises aus Vertrag nach § 12 Abs. 5 dieses Gesetzes sowie nach dem Beamtenversorgungsgesetz, soweit der Versorgungsanspruch bei der Deutschen Post AG besteht.
Diese Anordnung tritt am 1. Juli 1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt insoweit die Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung im Geschäftsbereich der Deutschen Bundespost POSTDIENST vom 27. September 1990 (BGBl. I S. 2291) außer Kraft.