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Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung im Geschäftsbereich der Deutschen Post AG (ZOVersDPAG)

A. v. 08.12.1999 BGBl. I S. 23; aufgehoben durch IV. A. v. 10.11.2008 BGBl. I S. 2327
Geltung ab 01.07.1999; FNA: 2030-14-111 Beamte
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I. Pensionsfestsetzungs- und -regelungsbehörde



(1) Auf Grund des § 49 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322) in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Versorgungsreformgesetzes 1998 und anderer Gesetze vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3834), übertragen wir im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern die uns als oberster Dienstbehörde im Sinne des Beamtenversorgungsrechts für die Versorgungsberechtigten der Deutschen Post AG zustehenden Befugnisse auf die Service Niederlassung Dienstrecht/Versorgung (Pensionsfestsetzungs- und -regelungsbehörde). Die sachliche Zuständigkeit der Pensionsfestsetzungs- und -regelungsbehörde umfasst versorgungsrechtliche Entscheidungen aller Art, soweit nicht gesetzlich oder in dieser Anordnung etwas anderes bestimmt ist.

(2) Ausgenommen von der Übertragung der Zuständigkeiten nach Absatz 1 und somit der Zentrale vorbehalten sind:

1.
Die Herbeiführung versorgungsrechtlicher Entscheidungen, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben,

2.
Entscheidungen, die nach dem Gesetz oder in Verwaltungsvorschriften der obersten Dienstbehörde vorbehalten sind, zum Beispiel nach § 5 Abs. 3 Satz 2, § 6 Abs. 2 Satz 2, §§ 60, 64 Beamtenversorgungsgesetz,

3.
Entscheidungen über das Absehen von der Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge aus Billigkeitsgründen nach § 52 Abs. 2 Satz 3 Beamtenversorgungsgesetz, wenn der von der Zentrale durch besondere Anweisung festgesetzte Höchstbetrag überschritten wird,

4.
die vor und aus Anlass des Eintritts des Versorgungsfalles zu treffenden Entscheidungen und Maßnahmen zur erstmaligen Festsetzung der Versorgungsbezüge für die der Zentrale angehörenden Beamten des höheren Dienstes,

5.
die vor und aus Anlass des Eintritts des Versorgungsfalles zu treffenden Entscheidungen und Maßnahmen zur erstmaligen Festsetzung von Versorgungsbezügen der von § 14 des Gesetzes über die Unternehmensverfassung der Deutschen Bundespost (PostVerfG) erfassten Personen mit Ausnahme der vertraglichen Versorgungsansprüche nach § 12 Abs. 5 des Gesetzes über die Unternehmensverfassung der Deutschen Bundespost (PostVerfG), soweit der Versorgungsanspruch bei der Deutschen Post AG besteht,

6.
die vor und aus Anlass des Eintritts des Versorgungsfalles zu treffenden Entscheidungen und Maßnahmen zur erstmaligen Festsetzung von Versorgungsbezügen im Rahmen des Beamtenversorgungsrechts des von § 47 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Unternehmensverfassung der Deutschen Bundespost (PostVerfG) erfassten Personenkreises aus Vertrag nach § 12 Abs. 5 dieses Gesetzes sowie nach dem Beamtenversorgungsgesetz, soweit der Versorgungsanspruch bei der Deutschen Post AG besteht.


II. Erlass von Widerspruchsbescheiden und Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Angelegenheiten der Beamtenversorgung



(1) Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (Beamtenrechtsrahmengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654) und § 1 Abs. 5 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Versorgungsreformgesetzes 1998 und anderer Gesetze vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3834), übertragen wir die sich aus § 14 Abs. 1 des Postpersonalrechtsgesetzes ergebende Befugnis, in Angelegenheiten der Beamtenversorgung nach dem Beamtenversorgungsgesetz Widerspruchsbescheide an Versorgungsberechtigte der Deutschen Post AG zu erlassen, auf die Service Niederlassung Dienstrecht/Versorgung.

(2) Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 1 Abs. 5 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Versorgungsreformgesetzes 1998 und anderer Gesetze vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3834), übertragen wir nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 Satz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes die Vertretung der obersten Dienstbehörde bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Angelegenheiten der Beamtenversorgung auf die Service Niederlassung Dienstrecht/Versorgung, soweit diese vorstehend für den Erlass von Widerspruchsbescheiden zuständig ist. Für besondere Fälle behalten wir uns die Vertretung des Dienstherrn vor.


III. Schlussvorschriften



Diese Anordnung tritt am 1. Juli 1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt insoweit die Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung im Geschäftsbereich der Deutschen Bundespost POSTDIENST vom 27. September 1990 (BGBl. I S. 2291) außer Kraft.