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Änderung § 3 Verordnung über Formblätter für die Gliederung des Jahresabschlusses von Wohnungsunternehmen vom 29.05.2009

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.05.2009 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 23.07.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 8 Abs. 12 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1245
(Textabschnitt unverändert)

§ 3


(Text alte Fassung)

(1) Diese Verordnung gilt für Wohnungsunternehmen in der Rechtsform der Aktiengesellschaft und Kommanditgesellschaft auf Aktien erstmals für den Jahresabschluß für das nach dem 31. Dezember 1970 beginnende Geschäftsjahr, für Wohnungsunternehmen in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft erstmals für den Jahresabschluß für das nach dem 31. Dezember 1972 beginnende Geschäftsjahr. Von dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt an sind Richtlinien des Spitzenverbandes über die Gliederung des Jahresabschlusses nicht mehr anzuwenden.

(2) Diese Verordnung kann auf den Jahresabschluß für ein früheres Geschäftsjahr angewandt werden. Auf solche Jahresabschlüsse sind Richtlinien des Spitzenverbandes über die Gliederung des Jahresabschlusses nicht anzuwenden.

(3) Die Vorschriften dieser Verordnung in der
Fassung der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über Formblätter für die Gliederung des Jahresabschlusses von Wohnungsunternehmen vom 6. März 1987 (BGBl. I S. 770) sind erstmals auf den Jahresabschluß für das nach dem 31. Dezember 1986 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Sie sind auf den Jahresabschluß für ein früheres Geschäftsjahr anzuwenden, wenn auf dieses die Vorschriften über den Jahresabschluß in der vom Inkrafttreten des Bilanzrichtlinien-Gesetzes an geltenden Fassung angewandt werden. Sind die neuen Vorschriften nicht nach Satz 2 auf ein früheres Geschäftsjahr anzuwenden, so ist für das Geschäftsjahr die am 31. Dezember 1985 geltende Fassung dieser Verordnung anzuwenden.

(Text neue Fassung)

§ 2 in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) ist erstmals auf Jahresabschlüsse für ein Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2015 beginnt. Auf Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2016 beginnen, bleibt § 2 in der bis zum 22. Juli 2015 geltenden Fassung anwendbar.


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