Die §§
140 und
141 sind auch zugunsten von auf Grund des
Blindenwarenvertriebsgesetzes anerkannten Blindenwerkstätten anzuwenden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zweites Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft
G. v. 07.09.2007 BGBl. I S. 2246; zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 1 G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130
Artikel 28 MEG II Änderung sonstiger Rechtsvorschriften ... § 143 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel ... 2007 (BGBl. I S. 378) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: § 143 Blindenwerkstätten Die §§ 140 und 141 sind auch zugunsten von auf Grund ... und der anerkannten Zusammenschlüsse von Blindenwerkstätten im Sinne des § 143 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch: aa) die Lieferungen von Blindenwaren und ... durch die Wörter Blindenwerkstätte im Sinne des § 143 des Neunten Buches" ersetzt. (4) In § 5 Abs. 1 Nr. 7 des Fünften Buches ... durch die Wörter Blindenwerkstätten im Sinne des § 143 des Neunten Buches" ersetzt. (5) In § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 des Elften ... durch die Wörter Blindenwerkstätten im Sinne des § 143 des Neunten Buches" ersetzt. (6) Die Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung ...