§ 151 Kostentragung
1Der Bund trägt die Aufwendungen für die unentgeltliche Beförderung
- 1.
- im Nahverkehr, soweit Unternehmen, die sich überwiegend in der Hand des Bundes oder eines mehrheitlich dem Bund gehörenden Unternehmens befinden (auch in Verkehrsverbünden), erstattungsberechtigte Unternehmer sind sowie
- 2.
- im Fernverkehr für die Begleitperson und die mitgeführten Gegenstände im Sinne des § 145 Abs. 2.
2Die Länder tragen die Aufwendungen für die unentgeltliche Beförderung im übrigen Nahverkehr.
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interne Verweise§ 150 SGB IX Erstattungsverfahren (vom 30.12.2016) ... Jahren nach Ablauf des Abrechnungsjahres zu stellen, und zwar für den Nahverkehr nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und für den Fernverkehr an das Bundesverwaltungsamt, für den ... auf den Bereich ihres Landes entfällt. (5) Die Unternehmen im Sinne des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 legen ihren Anträgen an das Bundesverwaltungsamt den Anteil der ... der Erstattungen gemäß § 148 für den Nahverkehr nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und gemäß § 149 sowie der entsprechenden Vorauszahlungen nach ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze
G. v. 02.12.2006 BGBl. I S. 2742
Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904
Gesetz zur Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2480
Gesetz zur Einführung Unterstützter Beschäftigung
G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 2959
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