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§ 151 - Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)

Artikel 1 G. v. 19.06.2001 BGBl. I S. 1046; zuletzt geändert durch Artikel 165 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 01.07.2001; FNA: 860-9 Sozialgesetzbuch
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§ 151 Kostentragung


§ 151 hat 4 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

1Der Bund trägt die Aufwendungen für die unentgeltliche Beförderung

1.
im Nahverkehr, soweit Unternehmen, die sich überwiegend in der Hand des Bundes oder eines mehrheitlich dem Bund gehörenden Unternehmens befinden (auch in Verkehrsverbünden), erstattungsberechtigte Unternehmer sind sowie

2.
im Fernverkehr für die Begleitperson und die mitgeführten Gegenstände im Sinne des § 145 Abs. 2.

2Die Länder tragen die Aufwendungen für die unentgeltliche Beförderung im übrigen Nahverkehr.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch G. v. 5. Dezember 2012 BGBl. I S. 2480 m.W.v. 1. Januar 2013

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Frühere Fassungen von § 151 SGB IX

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2013Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
vom 05.12.2012 BGBl. I S. 2480
aktuell vorher 30.12.2008Artikel 5 Gesetz zur Einführung Unterstützter Beschäftigung
vom 22.12.2008 BGBl. I S. 2959
aktuell vorher 21.12.2007Artikel 11 Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts
vom 13.12.2007 BGBl. I S. 2904
aktuell vorher 12.12.2006Artikel 6 Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze
vom 02.12.2006 BGBl. I S. 2742
aktuellvor 12.12.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 151 SGB IX

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 151 SGB IX verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB IX selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 150 SGB IX Erstattungsverfahren (vom 30.12.2016)
... Jahren nach Ablauf des Abrechnungsjahres zu stellen, und zwar für den Nahverkehr nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und für den Fernverkehr an das Bundesverwaltungsamt, für den ... auf den Bereich ihres Landes entfällt. (5) Die Unternehmen im Sinne des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 legen ihren Anträgen an das Bundesverwaltungsamt den Anteil der ... der Erstattungen gemäß § 148 für den Nahverkehr nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und gemäß § 149 sowie der entsprechenden Vorauszahlungen nach ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze
G. v. 02.12.2006 BGBl. I S. 2742
Artikel 6 BetrAVGuaÄndG Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
... „Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson" ersetzt. 6. In § 151 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Notwendigkeit einer ständigen Begleitung" ...

Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904
Artikel 11 BVGuSozEntsRÄndG Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
... zur Mitnahme einer Begleitperson nachgewiesen" ersetzt. 3. In § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a werden die Wörter „wegen einer Minderung der ...

Gesetz zur Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2480
Artikel 1 SGBIXuaÄndG Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
... die Nahverkehrsorganisationen im Sinne des Absatzes 1a" eingefügt. 4. § 151 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Gesetz zur Einführung Unterstützter Beschäftigung
G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 2959
Artikel 5 UntBeschG Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
... „für den Lebensunterhalt laufende" eingefügt. 10. In § 151 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „Wertmarken und" die Wörter „der ...


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