§ 10 Freiwillige Versicherung für pflichtversicherte Verfolgte
Pflichtversicherte Verfolgte können sich freiwillig versichern, wenn sie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
interne Verweise§ 21 WGSVG Wiedereröffnung eines außerordentlichen Nachentrichtungsrechts ... zu berücksichtigen sind, können auf Antrag die Nachentrichtung des § 10 in der am 31. Dezember 1989 geltenden Fassung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 ... der Absätze 2 bis 5 ausüben, wenn sie vor dem 1. Januar 1976 einen Antrag nach § 10 gestellt haben oder in der Zeit vom 1. Dezember 1979 bis 1. Dezember 1980 berechtigt waren, einen ... es auch ausreicht, wenn sie vor dem 1. Januar 1976 berechtigt waren, einen Antrag nach § 10 zu stellen. (2) Der Beitragsberechnung sind bei Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 ... 3 des Reichsknappschaftsgesetzes. (7) Anträge auf Nachentrichtung nach § 10 , über die noch keine unanfechtbare Entscheidung getroffen wurde, bleiben von dieser Regelung ...
Zitat in folgenden NormenGesetz zur Änderung und Ergänzung der Vorschriften über die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung
G. v. 22.12.1970 BGBl. I S. 1846; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 25.07.1991 BGBl. I S. 1606
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