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1. - Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG k.a.Abk.)

neugefasst durch Artikel 1 G. v. 22.12.1970 BGBl. I S. 1846; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 24.06.1993 BGBl. I S. 1038
Geltung ab 01.02.1971; FNA: 826-9 Allgemeine und gemeinsame Vorschriften

III. Gesetzliche Rentenversicherung

1. Freiwillige Beitragszahlung

§ 8 Freiwillige Versicherung bei Beitragserstattung wegen Heirat



Sind einer Verfolgten oder der Ehefrau eines Verfolgten, den sie vor dem 9. Mai 1945 geheiratet hat, in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 Beiträge wegen Heirat erstattet worden, kann sie sich freiwillig versichern.


§ 9 Beitragsnachzahlung bei Beitragserstattung wegen Heirat



Wer zur freiwilligen Versicherung bei Beitragserstattung wegen Heirat berechtigt ist, kann auf Antrag Beiträge für Zeiten vor Vollendung des 65. Lebensjahres und nach Vollendung des 16. Lebensjahres bis zum 1. Januar 1924 zurück nachzahlen, soweit diese Zeiten nicht Beitragszeiten oder beitragsfreie Zeiten sind.


§ 10 Freiwillige Versicherung für pflichtversicherte Verfolgte



Pflichtversicherte Verfolgte können sich freiwillig versichern, wenn sie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.


§ 10a Nachzahlung bei anzurechnenden Kindererziehungszeiten


§ 10a wird in 1 Vorschrift zitiert

Elternteile, die zur freiwilligen Versicherung berechtigt sind und denen eine Kindererziehungszeit nach § 12a anzurechnen ist, können auf Antrag freiwillige Beiträge für so viele Monate nachzahlen, wie zur Erfüllung der Wartezeit von 60 Kalendermonaten noch erforderlich sind, soweit die Wartezeit nicht durch laufende Beitragszahlung vom 1. Januar 1995 an bis zum Monat der Vollendung des 65. Lebensjahres erfüllt werden kann. Beiträge können nur für Zeiten nach dem 31. Dezember 1980 nachgezahlt werden, die noch nicht mit Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung belegt sind. Dies gilt unabhängig vom Alter und von der Staatsangehörigkeit.

 
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