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4. - Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG k.a.Abk.)

neugefasst durch Artikel 1 G. v. 22.12.1970 BGBl. I S. 1846; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 24.06.1993 BGBl. I S. 1038
Geltung ab 01.02.1971; FNA: 826-9 Allgemeine und gemeinsame Vorschriften

III. Gesetzliche Rentenversicherung

4. Anwendung des Fremdrentengesetzes

§ 20 Gleichstellung vertriebener Verfolgter mit Vertriebenen



(1) Bei Anwendung des Fremdrentengesetzes stehen den anerkannten Vertriebenen im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes vertriebene Verfolgte gleich, die lediglich deswegen nicht als Vertriebene anerkannt sind oder anerkannt werden können, weil sie sich nicht ausdrücklich zum deutschen Volkstum bekannt haben. § 19 Abs. 2 Buchstabe a zweiter Halbsatz gilt entsprechend.

(2) Es wird vermutet, daß die Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis eine wesentliche Ursache für das Verlassen des Vertreibungsgebietes ist. Dies gilt nicht, wenn das Vertreibungsgebiet nachweislich im wesentlichen aus anderen Gründen verlassen worden ist, weil der Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis im Verhältnis zu anderen Gründen nicht annähernd das gleiche Gewicht zukommt. Eine verfolgungsbedingte Abwendung vom deutschen Sprach- und Kulturkreis oder eine Wohnsitznahme in einem nichtdeutschsprachigen Land widerlegt allein die Vermutung nach Satz 1 nicht.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten ab 1. Februar 1971. Die Verjährungsvorschriften nach dem Sozialgesetzbuch und § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt. Sofern in der Zeit vom 1. Januar 1987 bis zum 31. Dezember 1989 ein Antrag gestellt worden ist, der unter Berücksichtigung des Absatzes 2 zu einem Anspruch auf rückwirkend zu erbringende Leistungen führt, ist für die Berechnung der Verjährungsfrist und der Frist des § 44 Abs. 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch der Zeitpunkt dieses Antrags maßgebend, wenn dies bis zum 31. Dezember 1990 beantragt wird.


§ 21 Wiedereröffnung eines außerordentlichen Nachentrichtungsrechts



(1) Verfolgte, für die erstmals nach § 20 Abs. 2 in der vom 1. Januar 1990 an geltenden Fassung Beitragszeiten oder Beschäftigungszeiten nach dem Fremdrentengesetz zu berücksichtigen sind, können auf Antrag die Nachentrichtung des § 10 in der am 31. Dezember 1989 geltenden Fassung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 ausüben, wenn sie vor dem 1. Januar 1976 einen Antrag nach § 10 gestellt haben oder in der Zeit vom 1. Dezember 1979 bis 1. Dezember 1980 berechtigt waren, einen solchen Antrag zu stellen. Verfolgte im Sinne des Satzes 1, die eine Nachentrichtung in einer Weise genutzt haben, die sich durch das erstmalige Berücksichtigen von Beitragszeiten oder Beschäftigungszeiten nach dem Fremdrentengesetz als ungünstig erweist, können auf Antrag die Nachentrichtung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 neu ausüben; ein bei einer früheren Nachentrichtung zuviel gezahlter Betrag ist ohne Anrechnung bisher gewährter Leistungen zurückzuzahlen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verfolgte, für die nach § 17 Abs. 1 Buchstabe b letzter Halbsatz des Fremdrentengesetzes in der vom 1. Januar 1990 an geltenden Fassung Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz erstmals zu berücksichtigen sind, wobei es auch ausreicht, wenn sie vor dem 1. Januar 1976 berechtigt waren, einen Antrag nach § 10 zu stellen.

(2) Der Beitragsberechnung sind bei Anwendung des Absatzes 1 Satz 1

a)
in den Fällen, in denen über einen Nachentrichtungsantrag bereits eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung getroffen wurde, die Beitragsklassen und Beitragsberechnungsgrundlagen zugrunde zu legen, die im Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend waren; § 1419 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung und § 141 Abs. 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes jeweils in der am 31. Dezember 1989 geltenden Fassung gelten mit der Maßgabe, daß bei der Ermittlung des Beitragssatzes eine Unterbrechung des Nachentrichtungsverfahrens in der Zeit zwischen der Entscheidung und dem Antrag nach Absatz 4 nicht eingetreten ist;

b)
in allen anderen Fällen die Beitragsklassen und Beitragsberechnungsgrundlagen zugrunde zu legen, die im Zeitpunkt des Ablaufs der Antragsfrist für die Nachentrichtung maßgebend waren. Die Beiträge sind unter Berücksichtigung des Beitragssatzes im Zeitpunkt der Antragstellung (Absatz 4) zu berechnen. § 1419 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung und § 141 Abs. 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes jeweils in der am 31. Dezember 1989 geltenden Fassung gelten.

(3) Bei Anwendung von Absatz 1 Satz 2 sind der Beitragsberechnung die Beitragsklassen und Beitragsberechnungsgrundlagen und der Beitragssatz zugrunde zu legen, die der Rentenversicherungsträger in dem für die Nachentrichtung erlassenen Bescheid festgestellt hat. Satz 1 gilt auch, wenn zu einer bereits durchgeführten Nachentrichtung eine Nachentrichtung nach Absatz 1 Satz 1 hinzutritt.

(4) Der Nachentrichtungsantrag nach Absatz 1 kann nur bis zum 31. Dezember 1990 gestellt werden. Die Rentenversicherungsträger können auf Antrag Teilzahlungen bis zu einem Zeitraum von einem Jahr nach der Zustellung des Nachentrichtungsbescheides zulassen. Der Eintritt des Versicherungsfalles vom Beginn des Nachentrichtungszeitraumes bis zum 31. Dezember 1990 steht der Nachentrichtung nicht entgegen. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1, in denen über einen Nachentrichtungsantrag bereits eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung getroffen wurde, und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 gelten die Beiträge für den Rentenbeginn als in dem Zeitpunkt entrichtet, der für die Bestimmung des Beitragssatzes nach Absatz 2 Buchstabe a oder Absatz 3 Satz 1 maßgebend ist; § 20 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt.

(5) Soweit in den Absätzen 1 bis 4 nichts Abweichendes bestimmt ist, finden die jeweiligen Regelungen über die Nachentrichtung, die für den Berechtigten maßgebend waren, Anwendung.

(6) Sind Verfolgte vor dem Ende der Antragsfrist nach Absatz 4 Satz 1 verstorben, können der überlebende Ehegatte und die waisenrentenberechtigten Kinder Beiträge nach Maßgabe der Absätze 1 bis 4 nachzahlen. Satz 1 gilt entsprechend für Rentenberechtigte nach §§ 1265 und 1291 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung, §§ 42 und 68 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes sowie §§ 65 und 83 Abs. 3 des Reichsknappschaftsgesetzes.

(7) Anträge auf Nachentrichtung nach § 10, über die noch keine unanfechtbare Entscheidung getroffen wurde, bleiben von dieser Regelung unberührt.


§ 22 Nachentrichtung für Zeiten der freiwilligen Versicherung



(1) Verfolgte, für die erstmals nach § 20 Abs. 2 in der vom 1. Januar 1990 an geltenden Fassung Beitragszeiten oder Beschäftigungszeiten nach dem Fremdrentengesetz zu berücksichtigen sind und die die Vertreibungsgebiete vor dem 1. Januar 1990 verlassen haben, können auf Antrag freiwillige Beiträge für Zeiten nachentrichten, für die sie durch die Berücksichtigung der Beitragszeiten und Beschäftigungszeiten nach dem Fremdrentengesetz die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung erstmalig erlangen. Satz 1 gilt entsprechend für Personen, für die nach § 17 Abs. 1 Buchstabe b letzter Halbsatz des Fremdrentengesetzes in der vom 1. Januar 1990 an geltenden Fassung Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz erstmals zu berücksichtigen sind; § 1 Abs. 1 findet keine Anwendung.

(2) Die Nachentrichtung kann für die Zeiten vom 1. Februar 1971, frühestens vom Zeitpunkt des Verlassens der Vertreibungsgebiete, bis zum 31. Dezember 1989 erfolgen, sofern diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt sind. Für Berechtigte nach Absatz 1 Satz 2 gilt Satz 1 entsprechend vom 1. Januar 1959 an.

(3) Für die Entrichtung der Beiträge und ihre Bewertung im Leistungsfall sind die Vorschriften des Jahres anzuwenden, in dem sie entrichtet werden.

(4) Nachentrichtungsanträge nach Absatz 1 können nur bis zum 31. Dezember 1990 gestellt werden. Die Rentenversicherungsträger können auf Antrag Teilzahlungen bis zu einem Zeitraum von einem Jahr nach der Zustellung des Nachentrichtungsbescheides zulassen. Der Eintritt des Versicherungsfalles vom Beginn des Nachentrichtungszeitraumes bis zum 31. Dezember 1990 steht der Nachentrichtung nicht entgegen.

(5) Sind Berechtigte nach Absatz 1 vor dem Ende der Antragsfrist nach Absatz 4 Satz 1 verstorben, können der überlebende Ehegatte und die waisenrentenberechtigten Kinder Beiträge nach Maßgabe der Absätze 1 bis 4 nachzahlen. Satz 1 gilt entsprechend für Rentenberechtigte nach §§ 1265 und 1291 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung, §§ 42 und 68 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes sowie §§ 65 und 83 Abs. 3 des Reichsknappschaftsgesetzes.