| § 9 SchwarzArbG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.12.2025 geltenden Fassung | § 9 SchwarzArbG n.F. (neue Fassung) in der am 30.12.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 369 |
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(Text alte Fassung) § 9 (aufgehoben) | (Text neue Fassung)§ 9 Strafvorschriften |
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 8 Absatz 4 bezeichnete Handlung begeht und gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. (2) (nicht belegt) |