Änderung § 9 SchwarzArbG vom 30.12.2025

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§ 9 SchwarzArbG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.12.2025 geltenden Fassung
§ 9 SchwarzArbG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.12.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 369
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 9 Strafvorschriften


vorherige Änderung

 


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 8 Absatz 4 bezeichnete Handlung begeht und gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

(2) (nicht belegt)

(heute geltende Fassung) 



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